Replik
In Sachen
| W. …………. Ltd. RAe Dr. Wagner, Ohrt & Partner, Bremen
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./. |
1. Dr. P.GmbH & Co.Emissionshaus KG 2. J. S. 3. DS ….. GmbHRAe …. Hamburg |
Zum Schriftsatz der Antragsgegner nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist weder mutwillig noch rechtsmissbräuchlich. Der Verkauf und die Übertragung der Kommanditbeteiligung von dem Rechtsanwalt O. auf die Antragstellerin erfolgte keineswegs lediglich zum Zwecke der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür hätte es der Transaktion nicht bedurft, denn Prozesskostenhilfe hätte für einen derartigen Prozess die Mehrzahl der Kommanditisten erhalten, so auch der Rechtsanwalt O.. Dies liegt am Rechtssystem und der hiesigen Rechtsprechung, wonach ein Kommanditist nicht den eigenen – auf seine eigene geringfügige Beteiligung entfallenden – Schaden im Schadensersatzfall wegen gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen geltend machen darf sondern gezwungen ist, den Gesamtschaden der Gesellschaft im Wege der actio pro socio einzuklagen. Geht es (wie hier) darum, ob ein Großtanker verkauft werden durfte oder nicht, so geht es um Gegenstandswerte von 50 Mio. € und mehr und damit um Gerichts- und Anwaltskosten, die von einem bürgerlichen Anleger der Mittelklasse – wenn überhaupt – nicht mehr ohne Belastung von Haus und Hof aufzubringen sind, von den Kostenrisiken einmal ganz zu schweigen. Er bedarf somit der Prozesskostenhilfe. Wenn die Antragsgegner, die ihre Geschäfte unter dem Schutz dieses Rechtssystems so betreiben, wie sie sie betrieben haben, von Rechtsmissbrauch sprechen, so verwechseln sie Opfer und Täter. Sie selbst sind es, die sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn sie unter dem Schutz der Rechtsprechung zur actio pro socio im faktisch rechtsfreien Raum agieren, weil niemand wegen des unangemessenen Kosten-Nutzenverhältnisses ihr Verhalten (resp. Verstoß gegen Gesellschaftsverträge) gerichtlich überprüfen lässt.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht uneigennützig sondern eigennützig die Geschäftsanteile erworben, weil sie davon überzeugt ist, dass die Anteile wesentlich mehr wert sind als die gezahlte Gegenleistung. Dies unter anderem wegen der mit den Anteilen verbundenen Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner. Die Antragstellerin würde somit einen Gewinn erzielen, würde der von ihr beabsichtigen Klage stattgegeben werden. Die von Baumbach/Lauterbach (ZPO 66. Auflage 2008 vor § 114 Rz. 6) zitierten Fälle beschränken sich auf uneigennützige Treuhand (so z.B. Hamm VersR 82, 381). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Aus diesem Grunde haben auch die Antragsgegner dieses Thema nicht näher vertieft. Laut BGH VersR 82, 1068 kommt es grundsätzlich auf die materiell berechtigte Partei an. Die Antragstellerin ist materiell berechtigt. Soweit das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Antragstellerin ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse offenlegen muss, bitten wir um Hinweis. Nach BGH ZIP 90, 1490 und Köln VersR 2000, 645 spielt das Verhältnis des vom Prozess zu erwartenden Nutzens zu den Kosten eine Rolle. Dies Verhältnis ist ca. 8 - 9.000,00 € Nutzen zu 72.918,00 € Gerichtskosten und 71.560,00 € netto Anwaltskosten, d.h. über 144.000,00 € für die I. Instanz, bezogen auf einen Wert von 21.839.213 Mio. € (20 Mio + 1.839.213 € bei Umrechnung mit 1,35 $ / €).
Zu Unrecht berufen sich die Antragsgegner auf § 116 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO. Es ist zwar richtig, dass die Antragstellerin im Wege der “actio pro socio” klagt. Dies geschieht jedoch nicht freiwillig sondern gezwungenermaßen aufgrund der derzeitigen BGH-Rechtsprechung. Es ist daher auch deplaziert, von einem “sich erheben” zur Prozessstandschaft zu sprechen.
Bei der Fonds-Gesellschaft DS… und Co. Tankschiff KG handelt es sich um eine Publikums KG mit mehr als 700 Kommanditisten. Würde man der Ansicht der Antragsgegner folgen, wonach die Antragstellerin zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf PKH die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Mitkommanditisten darlegen müsste, so wäre dies unmöglich und käme einer Versagung des Justizgewährungsanspruchs und damit einem Verstoß gegen europäisches und nationales Verfassungsrecht gleich. Deshalb heisst es auch bei Musielak / Fischer ZPO 4. Aufl. § 116 Rz. 14:
(Hervorhebung durch Unterzeichner)
Dem Rechtsanwalt O. kommt in diesem Zusammenhang übrigens auch keine andere Funktion als die eines Mitkommanditisten zu.
Sollte das Gericht allerdings der Auffassung sein, dass es auf die Mitkommanditisten der Fonds-Gesellschaft ankäme, bitten wir um Hinweis, wenngleich die Antragstellerin schon jetzt erklärt, dass sie sich ausser Stande sähe, derartigen Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag zu genügen. Die Fondsgesellschaft selbst befindet sich in der Abwicklung und dürfte kaum über die Mittel und Möglichkeiten zur Finanzierung des Prozesses verfügen. Vor allem hat die Antragstellerin keinen Einfluss darauf, die Fondsgesellschaft zu dieser Klage zu bewegen, denn dazu bedürfte es eines Gesellschafterbeschlusses in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die wiederum dominiert wird durch die Beklagte zu 1. aufgrund der ihr erteilten Vollmachten.
Ferner sind wir der Auffassung, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin auch im Interesse der Allgemeinheit geboten ist, um einen effektiven Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Entscheidung würde über den hier streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag hinaus wirken, da die Antragsgegner bei einer Vielzahl von Schiffsbeteiligungen in gleicher Weise operiert haben, so z.B. bei der “Torm Gudrun”, der “Bourgogne”, der “Golden Victory II”, der “Neptun Glory” u.v.m. Es handelt sich jeweils um PublikumsKGen mit ähnlich großem Kommanditistenkreis von jeweils mehreren hundert Gesellschaftern.
Der von den Antragsgegnern bemühte Steuerzahler, auf dessen Kosten nicht prozessiert werden soll, dürfte ebenfalls an dem Ergebnis dieses Verfahrens interessiert sein, schaffen es doch die Beklagten mit ihrem Konzept erfolgreich, deutsche Schiffe der Gruppe des norwegischen Reeders John Frederiksen zu übereignen und sie so der deutschen Besteuerung zu entziehen sowie deutsche Beteiligungsgesellschaften zur Liquidation zu bringen, was für den Fiskus ebenfalls wenig gewinnbringend ist. Dem ist Einhalt zu gebieten, auch im Interesse des BMF bzw. des deutschen Steuerzahlers.
(Nachfolgend werden Antragstellerin und Antragsgegner als “Klägerin” und “Beklagte” bezeichnet.)
Den Beklagten hat sich in der Tat nicht erschlossen, worauf die Klägerin ihre Ansprüche materiell rechtlich stützt. Aus diesem Grund geht ihre Argumentation auch an der Sache vorbei, wenn sie sich gegen Ansprüche aus Prospekthaftung zur Wehr setzt. Die Klägerin macht im Rahmen der actio pro socio Schadensersatzansprüche der Fondsgesellschaft selbst geltend und nicht etwa eigene oder abgetretene Prospekthaftungsansprüche. Die Ansprüche der Fondsgesellschaft – und damit der Klägerin als Gesellschafterin – sind aus pVV wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Teue- und Geschäftsführungspflichten und aus unerlaubter Handlung (§ 823 II i.V.m. § 266 StGB) in zweifacher Hinsicht begründet:
- Mit der Einräumung der Kaufoption in dem am 30.11.1998 abgeschlossenen Chartervertrag verstießen die für die Fondsgesellschaft zeichnenden Personen – es dürfte sich um die Beklagten zu 2.- 5. gehandelt haben
Beweis: von den Beklagten vorzulegender Chartervertrag (§ 421 ZPO)– gegen den Gesellschaftsvertrag. Dieser sah vor, dass die Veräußerung des Schiffes nur mit Zustimungsbeschluß einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafterversammlung zulässig ist. Ein solcher Beschluß liegt nicht vor. Ob in einem Verkaufsprospekt auf diesen Verstoß hingewiesen wurde, ist nicht erheblich, schon gar nicht gegenüber der Fondsgesellschaft selbst, um die es hier geht (aber auch gegenüber einem etwa aus eigenem Recht klagenden Anleger). Die Beklagten behaupten, der Verkaufsprospekt sei am 27.11.1998, also nahezu zeitgleich mit dem Abschluss des Chartervertrages, in Umlauf gebracht worden. Die Klägerin bestreitet dies zulässigerweise mit Nichtwissen. Wenn aber der Chartervertrag 3 Tage nach Prospektemission erst geschlossen wurde, wäre es ja möglich gewesen, zuvor eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und das Plazet der Gesellschafterversammlung einzuholen, zumal wenn es sich nur um einen oder wenige Gründungsgesellschafter gehandelt hätte. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Somit liegt ein Verstoß zu Lasten der Fondsgesellschaft vor, wenn man mit uns der Auffassung ist, dass in der Einräumung der – einseitig nicht zurückziehbaren – Kaufoption eine Veräußerung im Sinne des Gesellschaftsvertrages liegt.
Die von den Beklagten vertretene Auffassung (S. 10 Abs. 2 ihres Schriftsatzes), dass die notwendige Zustimmung der Gesellschafterversammlung “konkludent” erteilt worden sei, indem jeder Kommanditist in angeblicher Kenntnis der Kaufoption beigetreten sei, ist abenteuerlich und absurd, aber auch unerheblich bzw. unschlüssig.
Zur Unerheblichkeit nochmals (und langsam):
- Es geht um die Fondsgesellschaft.
- Diese bestand schon lange vor Prospektemission.
- Der Chartervertrag mit Kaufoption wurde ebenfalls vor Prospektemission geschlossen.
- Ein zustimmender Gesellschafterbeschluß, wie im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben, wurde nicht eingeholt.
- Also sind Rechte der Fondsgesellschaft verletzt
- Einen Prospekt – wenn er denn irgend etwas hätte salvieren sollen- gab es zu dem Zeitpunkt nicht (er hätte i.ü. auch die Fondsgesellschaft nicht interessiert)
- Folglich gab es auch keine Beitritte auf Basis eines Prospektes, über deren Qualität als “konkludente Beschlußfassung” es sich (mit viel schlechtem Willen) nachzudenken lohnen würde.
Es lohnt sich aber auch sonst nicht. Zur Absurdität der Argumentation der Beklagten sei auf folgendes hingewiesen:
- Der Beitrittsaspirant, der den Antrag unterschreibt, ist noch kein Gesellschafter. Er kann also gar nicht abstimmen, auch nicht “konkludent” (wenn es denn Derartiges im Gesellschaftsrecht gäbe).
- Der Antrag auf Beitritt zur Kommanditgesellschaft stellt auch keine Beschlussfassung dar, auch nicht konkludent. Die Rechtsnatur von Gesellschafterbeschlüssen ist Normsetzungs- oder Organisationsakt, und somit Rechtsgeschäft eigener Art, wobei der Gesellschafter die Möglichkeit zur Beteiligung an der kollektiven Willensbildung, deren Ergebnis der Beschluss ist, haben muss (vgl. Weipert Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht Band 2 § 10 Rz. 3). Davon kann bei Zeichnung eines Beitrittsantrages keine Rede sein.
Im Übrigen sind die Formalitäten eines Gesellschafterbeschlusses ausdrücklich in § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Danach bedarf es für eine Beschlussfassung über den Verkauf des Schiffes (§ 8 Ziffer 3b) ausdrücklich einer Gesellschafterversammlung. Nicht einmal ein schriftliches Beschlussverfahren ist in einem derartigen Fall zulässig, geschweige denn eine “kokludente Beschlussfassung.”
- Ein weiteres schadenstiftendes und rechtwidriges Verhalten der Beklagten zu 2. und 3. liegt in der Übergabe des Schiffes:Die Beklagten behaupten, sie hätten “nur den Chartervertrag erfüllt.” Es bestand aber keine Erfüllungspflicht in diesem Punkt, denn dem Charterer, der – wie unstreitig ist – den Gesellschaftsvertrag kannte und selbst über seine Schiffsmanagementgesellschaft Kommanditist der Fondsgesellschaft ist, wusste nur zu gut, dass die gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeitvoraussetzungen für eine Schiffsveräußerung nicht vorlagen. Wenn er gleichwohl mit den Beklagten zu 2. und 3. zu Lasten der Fondsgesellschaft vereinbarte, dass ihm eine Kaufoption (auch ohne Gesellschafterbeschluss) zustehen sollte, so stellt dies eine Mitwirkung an einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB), also kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Fondsgesellschaft dar. Wenn man nicht sogar den Chartervertrag als sittenwidrig und damit nichtig ansehen will, so bestand jedenfalls keine Erfüllungspflicht, denn niemand kann durch Rechtsgeschäft zur Begehung einer unerlaubten Handlung gezwungen werden. Dass dem Charterer die Zweifelhaftigkeit seines Übereignungsanspruchs aus der Kaufoption durchaus bewusst war, ergibt sich aus der Tatsache, dass er nichts Eiligeres zu tun hatte, als das Schiff unmittelbar nach Übergabe weiterzuverkaufen (vermutlich an ein konzernverbundenes Unternehmen), um sich nicht Rückforderungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Auf diese Rechtslage wurden die Beklagten auch mehrfach aufmerksam gemacht, unter anderem mit
Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Wagner, Ohrt & Partner vom 06.01.2005 Anlage K 13.
Die Beklagten zu 2. und 3. hätten daher das Schiff mangels eines rechtswirksamen Verpflichtungsgeschäfts nicht übereignen dürfen. Aus diesem Grunde sind sie wegen Verletzung ihrer Geschäftsführungspflichten haftpflichtig.
2.1.
Die Beklagten weisen darauf hin, dass im Fondsprospekt von der dem Charterer eingeräumten Kaufoption die Rede sei. Obwohl es für die streitgegenständliche Klage auf irgendwelche Hinweise im Prospekt nicht ankommt, soll hierauf kurz eingegangen werden:
Aus dem Prospekt ergibt sich nicht, wie die Option im Einzelnen geregelt war. Nimmt man den Begriff “Kaufoption” einerseits und den Gesellschaftsvertrag und die darin enthaltene Verpflichtung, nur mit einem entsprechenden Quorum der Gesellschafterversammlung zu verkaufen andererseits, so ergeben sich zwei Bedeutungsmöglichkeiten: Entweder die Kaufoption steht unter der Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung ist bereits gefasst gewesen, bevor der Prospekt in Verkehr gebracht wurde. Im letzteren Fall hätte dies allerdings im Prospekt irgendwo erwähnt sein müssen. Eine Deutung, wonach der Hinweis im Prospekt eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ersetzt, ist jedenfalls abwegig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Beklagtenvortrag S. 6 unten – weder die Fondsgesellschaft, auf die es allein ankommt, noch die Antragstellerin sich natürlich überhaupt irgendwelche Ausführungen im Emissionsprospekt entgegen halten lassen muss, da sie nicht aufgrund des Prospektes ihre Anteile erworben hat.
2.2.
Soweit behauptet wird, dass bei Auflage des Fondsprodukts die Preise für Tankschiffe gegenüber den Vorjahrespreisen erheblich gesunken waren und die dem Charterer eingeräumte Kaufoption “etwaige Risiken der Fondsgesellschaft im Fall eines weiteren Preisverfalls begrenzen” sollte, ist diese Argumentation völlig unlogisch: Wenn es eine Option des Charterers war, von der er Gebrauch machen konnte oder auch nicht, so brachte dies natürlich keinerlei Sicherheit für die Fondsgesellschaft.
2.3.
Soweit die Beklagten vortragen, dass am 25.01.2005 das Eigentum des Schiffes Zug-um-Zug gegen Zahlung des vollständigen vertraglich vereinbarten Kaufpreises an die…. übergeben wurde, wird dies mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten mögen die entsprechenden Dokumente bitte vorlegen. Da das Schiff unter Liberia Flagge fuhr, mögen sie insbesondere darlegen, dass und warum sie nachdem auf den Chartervertrag anzuwendenden Recht zu einer Übereignung eines Großtankers im Werte von 100 Mio. $ aufgrund eines privatschriftlichen Optionsvertrages verpflichtet werden konnten (von der materiell-rechtlichen Problekmatik der Treu- und Sittenwdidrigkeit des Geschäfts eimal ganz abgesehen). Es wird behauptet, dass für ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft eine notarielle Beurkundung des Chartervertrages notwendig gewesen wäre.
Soweit behauptet wird, dass die Abwicklungvergütung in Höhe von 2.482.938,36 $ bereits an die Beklagte zu 1. gezahlt wurde, mögen die Beklagten die Zahlung belegen und darlegen, wann die Zahlung erfolgt ist. Bis dahin wir die Zahlung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Der Hilfsantrag zu Ziffer 3b wird jedoch schon jetzt als Hauptantrg am Ende dieses Schriftsatzes dahingehend konkretisiert werden,
2.4.
Was den (irrelevanten) steuerlichen und wirtschaftlichen Verlauf angeht, so “vergessen” die Beklagten zu erwähnen, dass den Kommanditisten durch den frühzeitigen Verkauf kurz nach Umstellung auf die Tonnagesteuer ein erheblicher Steuerschaden dadurch enstanden ist, dass sie einen wesentlich höheren “Differenzbetrag” zwischen dem fiktiv für Steuerzwecke angesetzten Wert des Schiffes und dem tatsächlichen Erlös zu versteuern hatten.
3.1. Zur (nicht bestrittenen) Aktivlegitimation:
Die Übertragung der Kommanditbeteiligung ist materiell rechtlich wirksam erfolgt und vollzogen. Die Zustimmung der Fondsgesellschaft zur Abtretung der Kommanditbeteiligung ist erfolgt. Die rein deklaratorische Eintragung im Handelsregister wird erfolgen, sobald die öffentlich beglaubigten Dokumente zur Vertretungsbescheinigung des Geschäftsführers der Antragstellerin aus England vorliegen.
3.2. Zum Antrag zu 1.:
Die Ausführungen zur Prospektkenntnis des Rechtsvorgängers der Klägerin, des Rechtsanwalt O., liegen neben der Sache, wie oben ausgeführt. Es geht um Schadensersatzansprüche der Fondsgesellschaft, nicht eines Anlegers, der aufgrund eines Prospektes gezeichnet hätte. Zu den Ausführungen der Beklagten unter III. Ziffer 1. und 2. verweisen wir auf unseren obigen Vortrag zu B Ziffer 1.
Die diesseitige Rechtsansicht, wonach es auf die rudimentären Hinweise im Prospekt bezüglich der Kaufoption nicht ankommt, wird auch geteilt durch das
anliegende Kurzgutachten des Prof. Dr. N. vom 10.12.2005
Anlage K 14.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch wegen Einräumung der Kaufoption verjährt unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners gemäß § 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB in 10 Jahren. Da der Vertrag am 30.11.1998 abgeschlossen wurde, könnte Verjährung frühestens am 30.11.2008 eintreten. Die 3-Jahres-Frist ist gewahrt, da die Klägerin frühestens mit ihrer Gründung im Jahr 2006 Kenntnis haben konnte. Soweit es auf die Kenntnis ihres Sonderrechtsvorgängers, dem Rechtsanwalt O., ankäme, ist diesem frühestens mit
Schreiben der GVT vom 14.01.2005 Anlage K 8 (am Ende)
mitgeteilt worden, dass offenbar ein Beschluss für den Verkauf des Schiffes nicht eingeholt wurde. Soweit zur anspruchsbgeründenden Tatsache. Wer letztlich den Chartervertrag unterschrieben hat, ist bis heute nicht definitiv bekannt, da der Chartervertrag nie vorgelegt wurde. Wir gehen jedoch davon aus, dass es mindestens die Beklagte zu 3. war als phG der Fondsgesellschaft. Somit begann die 3-Jahres-Frist des § 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Ende 2005 zu laufen.
Der Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Übereignung und Auslieferung des Schiffes ist ohnehin erst frühestens am 15.01.2005 – dem Datum, welches die GVT in ihrem Schreiben vom 14.01.2005 Anlage K 8 als Übergabetermin angegeben hat – entstanden, nach Vortrag der Beklagten in diesem Verfahren sogar erst am 25.01.2008. Es kommt nicht darauf an: Vor Ablauf dieses Jahres wird die regelmäßige Verjährungsfrist nicht vollendet sein.
Die Einrede der Verjährung, die die Beklagten erheben, greift daher nicht.
3.3. Zur Auslegung der Klausel § 12 Ziffer 3:
Die Klausel rechtfertigt aus verschiedenen Gründen nicht die Zahlung einer Sondervergütung an den Liquidator, für die Veräußerung des Schiffes. Der Liquidator hatte weder den Verkauf noch die Abwicklung des Verkaufs durchgeführt. Vielmehr war die Abwicklung des Verkaufs überhaupt erst Auslöser für die Liquidation der Gesellschaft. § 12 Ziffer 3 befasst sich ausschließlich mit der Auflösung der Gesellschaft und der Person und Tätigkeit der Beklagten zu 1. als Liquidator. Entgegen dem Vortrag der Beklagten auf S. 12 ist keineswegs die Tatsache der Veräußerung des Schiffes alleinige Voraussetzung für das Entstehen der Abwicklungsvergütung. Es geht um eine Veräußerung “durch den Liquidator” bzw. im Rahmen der Liquidation. Die (dazu noch) rechtswidrige Veräußerung ist durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und ihre Organe erfolgt, nicht durch den Liquidator.
Zu den Auslegungsversuchen der Gegenseite:
Die Beklagten haben eine entsprechende Klausel auch in den Gesellschaftsverträgen anderer Fondsgesellschaften bezüglich anderer Tankschiffe verwandt, so z.B. bei der “Golden Victory II.” Dort hatte das Büro Rechtsanwälte L. und P., Hamburg zur Bedeutung der Klausel ein Gutachten erstattet und kamen zum gleichen Ergebnis wie der Unterzeichner. Ich übergebe
Schreiben Rechtsanwälte L. & P. vom 07.11.2005 Anlage K 15.
Die Vielzahl der Seiten, die die Beklagten zur Auslegung der Klausel beschriftet haben, steht in umgekehrtem Verhältnis zur Substanz ihrer Argumente.
Wir beantragen PKH für folgende Anträge:
-
- Die Beklagten – hilfsweise – die Beklagte zu 2. bis 5, ganz hilfsweise die Beklagten zu 3. bis 5. – gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kommanditgesellschaft in Firma DS……KG i.L. T€ 20.000 (i.W.: zwanzig millionen euro) zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 25.01.2005 zu zahlen;
- die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Firma DS…….. KG i.L. 2.482.938,36 $ in Euro-Währung zum Kurs per 01.02.2005 zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 01.02.2005 zu zahlen.
Dr. Wagner, Ohrt & Partner
W. Ohrt