Antrag auf PKH nebst Klageentwurf
Antrag auf
Prozesskostenhilfe nebst Klageentwurf
der Gesellschaft englischen Rechts …….Trustees Ltd., 195 Highstreet Cradley Heath, Midlands West W 64 5 HW U.K., vertr.d. ihren alleinvertretungsberechtigten GF (Director) Herrn ………………..
- Antragstellerin und Klägerin -
| Verfahrensbevollmächtigte: | RAe Dr. Wagner, Ohrt & Partner, Contrescarpe 10, 28203 Bremen |
g e g e n
- Kommanditgesellschaft in Firma Dr. P. GmbH & Co. Emmissionshaus KG, vertr.d.d. pers. haftende Gesellschafterin, die Fa. Dr. P. GmbH, diese vertr.d. ihren alleinvertretungsberechtigten GF Herrn J. S.
- Dipl.-oec. J. S. ebenda
- GmbH in Firma DS ….. GmbH, ebenda, vertr.d. ihren GF
- Antragsgegner und Beklagte -
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bitten wir um Zustellung dieses Schriftsatzes als Klage und um Anberaumung eines Termins zur Güteverhandlung, nach deren Scheitern wir beantragen werden,
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- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kommanditgesellschaft, DS ……..GmbH & Co. Tankschiff KG i.L. € 20.000.000,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 15.01.2005 zu zahlen.
- der Beklagten zu 1) bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 zu untersagen, eine Abwicklungsvergütung gemäß § 12 Ziff. 3 des KG-Vertrages mit der DS …….GmbH & Co. Tankschiff KG dem Vermögen dieser Gesellschaft zu entnehmen.
- Hilfsweise (zu 2.)
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- der Klägerin Auskunft zu erteilen, welchen Betrag sie bereits entnommen hat und sodann
- die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag an die DS ….. GmbH & Co. Tankschiff KG (nachfolgend “Fondsgesellschaft”)zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszins ab Tag der Entnahme zurückzuzahlen.
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- Im Fall der schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir den Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
I.
Prozesskostenhilfeantrag
Die Klägerin ist eine Gesellschaft englischen Rechts und im House of Companies in Cardiff eingetragen.
Die Vermögensverhältnisse der Klägerin ergeben sich aus der anliegenden
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 28.12.2007, Anlage K 3einen Anteil von nominal DM 30.000,00 (= € 15.338,76) von der Kommanditeinlage des Rechtsanwalts O., die sich auf nominal DM 100.000,00 belief an der KG in Firma DS ….GmbH & Co. Tankschiff KG (nachf. “Fondsgesellschaft”).
Die Klägerin beabsichtigt, mit dem nachfolgenden Klageentwurf im Rahmen einer “actio pro socio” Ansprüche mit einem erheblichen Gegenstandswert für die Gesellschaft geltend zu machen und ist nicht in der Lage, den dafür notwendigen Prozesskostenvorschuss und die notwendigen Prozesskosten zu tragen. Sie ist daher auf Prozesskostenhilfe angewiesen.
II.
Klage
Die Beklagten haben – nach Auffassung der Klägerin entgegen dem Gesellschaftsvertrag – das Tankschiff der Fondsgesellschaft ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung veräussert, indem sie am Abschluß und der Abwicklung eines Chartervertrages mitwirkten, der eine Kaufoption des Charterers für das Schiff enthielt. Der Verkauf erfolgte erheblich unter Wert. Die später, nach Abwicklung des Verkaufs, zur Liquidatorin bestellte Beklagte zu 1.) will sich – nach Auffassung der Klägerin entgegen dem Gesellschaftsvertrag – eine Abwicklungsvergütung von 3,5 oder 4 % des Schiffskaufpreises zzgl. MwSt. aus dem Gesellschaftsvermögen entnehmen.
Die Klägerin wird mit der Abtretung eines Teilbetrags der Kommanditbeteiligung des Rechtsanwalts O. Gesellschafterin der Fondsgesellschaft werden. Die Abtretung der Kommanditbeteiligung bedarf zwar der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Diese darf aber nur aus wichtigem Grund verweigert werden, so dass mindestens ein Anwartschaftsrecht auf die Gesellschafterstellung besteht. Bis zur Zustimmung klagt die Klägerin aus abgetretenem Recht und als Prozessstandschafterin. Die sonstigen Voraussetzungen der Übertragung lt. Gesellschaftsvertrag sind eingehalten: Danach ist die Übertragung von Teilbeträgen ausdrücklich zulässig, wenn die abgetretene Kommanditbeteiligung durch 10.000 teilbar ist und der jeweils verbleibende Beteiligungsbetrag mind. DM 30.000,00 beträgt (Gesellschaftsvertrag § 5.3 Ziff. 5), der im Hauptsprospekt enthalten war.
Anlage K 4, n.f.d.G.Unabhängig von der Übertragung und bis zur Genehmigung der Abtretung sind der Klägerin jedoch die entsprechenden mit dem Gesellschaftsantrag verbundenen Rechte und Ansprüche, die mit dieser Klage geltend gemacht werden, abgetreten worden. Hilfsweise wurde sie als Prozessstandschafter ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Mit Rücksicht auf die vereinbarte Übertragung des Kommanditanteils, ist ein eigenes Interesse gegeben und die Prozessstandschaftsermächtigung zulässig.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsfonds. Im Innendeckel des Prospekts heißt es: “Herausgeber des vorliegenden Beteiligungsangebotes ist das Dr. P. GmbH & Co. Emissionshaus, D.”. In ihrem Internetauftritt schreibt die Dr. P. Gruppe:
Der Beklagte zu 2) ist der Kopf der Dr.- P. – Gruppe, spiritus rector der Fondsgesellschaft und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1.). Er ist der Kopf des Unternehmens und derjenige, der auch die hier streitgegenständliche Veräußerung des Fondsvermögens im Form des Schiffes durch Abschluss eines Chartervertrages mit Kaufoption zugunsten des Charterers zu verantworten hat.
Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die die Geschäftsführung und die Interessen der Fondsgesellschaft wahrzunehmen hat, dies aber nicht in gehörigem Maße getan hat.
Die Beteiligung für die Fondsgesellschaft wurde im Jahr 1998 mit der plakativen Ankündigung “10 Jahre Einnahmesicherheit durch Festcharter (8 Jahre + 2 Jahre Option auf Seiten der Fondsgesellschaft)” und “88 % Ausschüttung” sowie “ca. 112,6 % Gesamtverlustzuweisung” eingeworben.
07.10.1997), Anlage K 5Die entsprechende Aussage ergibt sich auch aus dem Prospekt (Deckblatt und S. 16 oben, S. 28, S. 29, S 30). Diese Zusagen wurden nicht eingehalten, weil dem Charterer eine Kaufoption eingeräumt wurde, (obwohl hierfür ein Gesellschafterbeschluß mit qualifizierter Mehrheit notwendig gewesen wäre) und der Charterer die ihm eingeräumte Kaufoption ausgeübt haben soll. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, weiß weder die Klägerin noch ihr Zedent, der Rechtsanwalt O.. Er bat mit
Schreiben vom 05.01.2005 (dort Ziff. 1), Anlage K 6, n.f.d.G.um Übermittlung einer Kopie des Chartervertrages sowie einer Kopie der Optionsausübung. Dies wurde ihm jedoch versagt.
Anlässlich einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft wurden ihm lediglich widerstrebend und zögerlich drei Seiten des Chartervertrages vom 30.11.1998, nämlich die Seiten 1, 10 und 11 in der Rezeption des Hilton Hotels in Dortmund kopiert. Wir übergeben
Auszug aus dem Chartervertrag, Anlage K 7 n.f.d.G.Die Beklagten werden aufgefordert, den vollständigen Chartervertrag zur Akte zu reichen.
Zum Beweis dafür, dass der Chartervertrag von dem Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 3) unterzeichnet wurde, beziehen wir uns auf den
von den Beklagten gemäß § 424 ff. ZPO vorzulegenden Chartervertrag.
Der Chartervertrag wurde am 30.11.1998 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesellschaftsvertrag der KG bereits unterschrieben. Der Gesellschaftsvertrag sieht - entsprechend der gesetzlichen Regelung §§ 164, 166 HGB unter § 6 Ziff. 2a vor, dass die Veräußerung des Schiffes der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Gemäß § 8 Ziff. 3b des Gesellschaftervertrages ist hierfür eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Einen Gesellschafterbeschluss oder einen Beiratsbeschluss (die KG hatte einen Beirat) hat es nie gegeben.
Der Charterer, dessen Identität aus den drei übergegebenen Seiten offen bleibt, soll angeblich Ende 2004 die Kaufoption ausgeübt haben. Es handelt sich entweder um die F. Line Ltd. in Hamilton, Bermuda oder um eine andere von der Fa. F. Line Ltd. benannte Gesellschaft. Die Option ist laut Chartervertrag offenbar zu einem vorher festgelegten Preis ausgeübt worden. Die Gesellschaft GVT ….. mbH (nachf. “GVT”), eine Gesellschaft der Dr. P. Gruppe, teilt in Beantwortung des Schreibens des Rechtsanwalts O. mit
Schreiben vom 14.01.2005, Anlage K 8mit, dass der Optionspreis 71.124.657,53 US-Dollar sei. In der Gesellschafterversammlung vom 13.10.2005 in Dortmund räumte der Beklagte zu 2) ein, dass der Verkaufspreis ca. $ 30.000.000,00 unter dem Wert des Schiffes läge. Er hätte deshalb dem Charterer ein Angebot unterbreitet, gegen Zahlung eines Abschlagsbetrages (der wohl ca. $ 20.000.000,00 betragen haben soll) von der Option Abstand zu nehmen. Dies habe der Charterer abgelehnt. Der Gesellschaft ist somit ein Vermögensschaden von $ 30.000.000,00 am 15.01.2005 entstanden. Bei einem Wechselkurs von 1,33 US-Doller / EURO zum Übergabetermin macht dies € 22.556.391,00. Aus anwaltlicher Vorsicht wurde lediglich ein Betrag i.H.v. € 20.000.000,00 geltend gemacht. Zum Beweis dafür, dass der Wert des Schiffes am Markt des damaligen Zeitpunkts mind. $ 26.600.000,00 ( = € 20.000.000,00) höher war als der Verkaufspreis beziehen wir uns auf
einzuholendes Sachverständigengutachten.
Wir gehen aber nach den Aussagen des Beklagten zu 2) und anderer Beteiligten der Dr. P. Gruppe davon aus, dass dies unstreitig bleiben wird.
Die Beklagte zu 1) und 2) und die für sie agierende GVT haben außergerichtlich damit argumentiert, dass im Fondsprospekt von einer Kaufoption des Charterers die Rede gewesen sei (vgl. Schreiben vom 14.01.2005, Anlage K 8). Die Klägerbevollmächtigten haben dazu mit
Schreiben vom 19.01.2005, Anlage K 9Stellung genommen und baten erneut um Überlassung des Chartervertrages was mit
Schreiben der GVT, Anlage K 10abgelehnt wurde.
Die Fondsgesellschaft existierte bereits seit dem 30.04.1996.
Der Abschluss des Chartervertrages war daher gesellschaftervertragswidrig. Die Weigerungshaltung, den Chartervertrag offenzulegen, zeugt von schlechtem Gewissen der Beklagten.
Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch, denn sie haben in geplantem und gewolltem Zusammenwirken die Anleger getäuscht, indem die Beteiligung mit “8 bis 10 Jahre Sicherheit” plakativ beworben wurde, was im Widerspruch zu Kaufoption laut Chartervertrag, der wohlweislich nicht im Prospekt abgedruckt war, stand. Für die Prospektentwicklung und Fondskonzeption war die Beklagte zu 1) verantwortlich. Der Beklagte zu 2) haftet persönlich, weil er sich mit der Unterzeichnung des Chartervertrages und als hauptverantwortliche Person untreu gegenüber der Fondsgesellschaft verhalten hat. Die Beklagte zu 3) hat als geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, mutmaßlich vertreten durch den Beklagten zu 2), an dem rechtswidrigen Chartervertrag mitgewirkt, hat ihn jedenfalls durchgeführt und hat die Übereignung des Schiffes nicht verhindert. Dies wäre möglich gewesen, da der Charterer selbst Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft war, also von dem Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung wusste. Auch die Frage, ob der Chartervertrag wegen der Kaufoption evtl. überhaupt unwirksam gewesen sei, weil er notariell hätte beurkundet werden müssen, wurde nicht geprüft.
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben in der Gesellschafterversammlung vom 19.10.2005 wie auch vom 12.09.2006 sich eines Anspruchs von 4 % “Abwicklungsvergütung” bezogen auf den Verkaufspreis berühmt. Aufgrund des Protestes des Unterzeichners und anderer Gesellschafter erklärte der Beklagte zu 2) sich für die Beklagte zu 1) großzügig bereit, den Betrag auf 3,5 % zu reduzieren. Ob eine Zahlung zwischenzeitlich erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis der Klägerin und des Unterzeichners.
Ein Anspruch auf diese “Abwicklungsvergütung” besteht indessen nicht. § 12 Ziff. 3 des Gesellschaftervertrages ist nach diesseitigem Erachten so auszulegen, dass die Beklagte zu 1) als Liquidator nur dann die exorbitante Vergütung von 4 % des Schiffspreises erhält, wenn sie sich der Mühe unterzieht, im Rahmen ihrer Liquidation das Schiff zu veräußern oder wenn sie - im Falle des Totalverlustes - die Abwicklung gegenüber dem Versicherer vornimmt. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Verkauf des Schiffes bereits - wenngleich rechtswidrig - vorweggenommen worden im Chartervertrag. Die Liquidatorin hatte damit nichts mehr zu tun. Die Liquidation wurde in der Gesellschafterversammlung vom September 2006 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war das Schiff längst übereignet.
Für den Fall, dass die Beklagte zu 1) sich die entsprechende “Abwicklungsvergütung” bereits aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen haben sollte, wäre sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Auch in Bezug auf diese Handhabung seitens der Beklagten liegt der Verdacht einer Untreuehandlung i.S.d. § 266 StGB nahe.
Dr. Wagner, Ohrt & Partner
@SB@