Haftung des Deutschen Fußball-Bundes für Fehlentscheidungen des Schiedsrichters

Erschienen im Mai 2001

Haftung des Deutschen Fußball-Bundes
für Fehlentscheidungen des Schiedsrichters

 Dr. Günter Wagner
Notar und Rechtsanwalt, BremenDr. Andreas Bücker
Rechtsanwalt, Rostock


Herausgeber:
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Inhaltsverzeichnis

VorwortThema: VideobeweisHaftung des Deutschen Fußball-Bundes für Fehlentscheidungen des SchiedsrichtersI. EinleitungII. AnspruchsgrundlagenIII. Grenzen der Satzungs- und RegelungsautonomieIV. Videoauswertung als Rechtspflicht

V. Umfang der SchadenshaftungVI. Rechtsschutz für SpielerVII. ZusammenfassungAnhang


Vorwort

Der Sport ist nicht mehr wie zu Turnvater Jahn´s Zeiten allein Körperertüchtigung. Er ist für viele zum Beruf geworden und er ist bereits Gesellschaftszweck von Kapitalgesellschaften. Schon lange nicht mehr ist er nur Spiel.Profispieler verdienen hohe Gehälter. Sponsoren engagieren sich mit enormen Beträgen. Sieg oder Niederlage können wirtschaftliche Auswirkungen in Millionenhöhe haben.Dies wirft auch rechtliche Fragen auf. Diese Schriftenreihe, von der nunmehr der erste Band vorliegt, soll in losen zeitlichen Abständen aktuelle Themen des Sports aufgreifen und die sportrechtlichen Aspekte behandeln. Sie soll gedankliche Anstöße geben und Anreiz sein zu vertiefender Diskussion.Im jetzt vorgelegten ersten Band geht es um die Abgrenzung zwischen der Verbandsautonomie einerseits und dem rechtlichen Mindestschutz der direkt Betroffenen andererseits. Dies führt im Profifußball zu einem Anspruch auf den Videobeweis.
Bremen, im Mai 2001Dr. Günter Wagner


Haftung des Deutschen Fußball-Bundes für
Fehlentscheidungen des Schiedsrichters

I.

Einleitung

Fehlentscheidungen des Schiedsrichters erhitzen immer wieder die Gemüter der Betroffenen sowie der Öffentlichkeit. Die Medien zeigen immer weniger Bereitschaft, gravierende Fehlentscheidungen hinzunehmen. Nach dem Spiel 1860 München gegen Kaiserslautern lautete die Schlagzeile auf der Titelseite einer großen deutschen Boulevard-Zeitung: „Schluß jetzt! Her mit dem TV-Beweis“[1]. Grund für diese Forderung dürfte sein, daß sich die Situationen in regelmäßigen Abständen wiederholen. Erinnert sei nur an die Spiele: Borussia Neuenkirchen gegen Stuttgarter Kickers, Bayern München gegen 1. FC Nürnberg, Schalke 04 gegen Hamburger SV, 1860 München gegen Karlsruher SC und Werder Bremen gegen Schalke 04[2] sowie zuletzt die Begegnung HSV gegen Köln am 15.04.2001, bei der der Kölner Verteidiger Voigt den Ball hinter der Linie mit der Hand ins Feld zurückschlug[3]. Hier soll deswegen der Frage nachgegangen werden, ob der Deutsche Fußball-Bund (DFB) den Vereinen, die durch derartige Fehlentscheidungen wirtschaftliche Schäden erleiden, auf Schadensersatz haftet.Angesichts der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen, die mit Meisterschaft, Auf- oder Abstieg, Teilnahme an einem internationalem Wettbewerb oder dem Sieg eines Pokalwettbewerbs verbunden sind, liegt diese Frage auf der Hand. Um so erstaunlicher ist es, daß sich – soweit ersichtlich – die juristische Literatur mit dieser Thematik noch nicht befaßt hat und die Diskussion hierzu den Sportlern und Sportfunktionären überläßt[4]. Dabei geht es letztlich auch bei der Frage einer Haftungsverantwortlichkeit des DFB für Schiedsrichterentscheidungen um die kontrovers diskutierte Frage, inwieweit die Verrechtlichung des Fußballsports gehen darf. Während Verrechtlichungstendenzen im Sport seit langem bekannt sind und zum Beispiel die haftungs- und strafrechtliche Verfolgung von gewollten Körperverletzungen breite Akzeptanz findet, geht es hier um rechtliche Anforderungen im Kernbereich des Sport- und Spielbetriebes. Diese Frage gewinnt dadurch an Bedeutung, daß der Fußballsport sich rasant entwickelt. Auf europäischer und nationaler Ebene werden überaus große Summen umgesetzt, Traditionsvereine bereiten ihre Umwandlung in Aktiengesellschaften vor. Borussia Dortmund ist zwischenzeitlich so organisiert. Sportverbände verhalten sich jedenfalls teilweise wie Unternehmen und die europäische Gemeinschaft arbeitet intensiv an einer rechtlichen Verfassung des „europäischen Sportmodells“[5]. Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag, ob der DFB den durch Fehlentscheidungen benachteiligten Vereinen schadenersatzpflichtig ist, wenn er den Videobeweis zur Unterstützung des Schiedsrichters nicht zuläßt. Gedacht ist zum Beispiel an eine Unterstützung des Hauptschiedsrichters durch einen vierten Schiedsrichter [6] , der die Videoaufzeichnung auswertet und das Ergebnis per Funk an den Hauptschiedsrichter weiterleitet. Durch eine derartige Lösung würde nicht an dem Grundsatz der Tatsachenentscheidung gerüttelt werden. Eine derartige Unterstützung des Schiedsrichters würde aber die Grundlage für die Tatsachenentscheidung des Referees entscheidend verbessern. [zurück]

II.

Anspruchsgrundlagen

1. Der DFB könnte den Ligavereinen sowohl aus Vertrag (pVV) als auch aus unerlaubter Handlung (§§823 ff BGB) haften. Die Vereine[7] der ersten und zweiten Bundesliga stehen nach § 7 Abs. 3 der DFB-Satzung als außerordentliche Mitglieder des DFB zu diesem in einem vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH[8] ist heute in Rechtsprechung und Lehre weitgehend unbestritten, daß die im Schuldrecht entwickelten Grundsätze zur positiven Vertragsverletzung auch auf vereins- und verbandsrechtliche Beziehungen Anwendung finden. Zwischen den Bundesligavereinen und dem DFB besteht neben der vereinsrechtlichen aber auch eine vertragliche Beziehung. Denn gemäß § 4 des Lizenzspielerstatutes haben sich die Vereine durch einen Lizenzvertrag der DFB-Satzung, dem Lizenzspielerstatut, den Ordnungen und den Entscheidungen des DFB zu unterwerfen. Es kommen deswegen grundsätzlich Schadenersatzansprüche aus pVV in Betracht, wenn ein DFB-Mitglied nicht gemäß den vereinsrechtlichen Bestimmungen, Vereinsordnungen oder Spielordnungen behandelt wird. So ist heute weitgehend unbestritten, daß ein Verein einen rechtlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Ligawettbewerb gerichtlich geltend machen kann[9]. Ebenso kann das Mitgliedschaftsrecht ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sein[10] und unterliegt damit dem Schutz dieser Bestimmung.2. Die zitierten Urteile verdeutlichen zugleich, daß Entscheidungen über vereins- oder verbandsrechtlich normierte Rechte der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht per se entzogen sind. Zwar ergibt sich aus der Vereins- und Verbandsautonomie, daß Verbände bestimmte Themen der staatlichen Gerichtsbarkeit in gewissem Umfang vorenthalten werden können[11]. Unbestritten ist aber, daß die Vereins- und Verbandsautonomie die rechtliche Kontrolle nicht vollständig ausschließen. Streit besteht u.a. darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters gerichtlich überprüfbar sind[12]. Diese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Behandlung. Das Prinzip der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters soll nicht angegriffen werden. Es soll vielmehr der Frage nachgegangen werden, ob eine Rechtspflicht des DFB besteht, dem Schiedsrichter eine verbesserte Informationsgrundlage für seine Tatsachenentscheidung zu verschaffen.3. Schadenersatzansprüche werden auch nicht durch die Satzung und Vereinsordnungen des DFB ausgeschlossen. Eine Regelung findet sich lediglich in § 36 des Lizenzspielerstatuts des DFB. Dort werden Schadenersatzansprüche gegen den DFB ausgeschlossen, soweit die Ansprüche aufgrund von Lizenzerteilung, Lizenzversagung, Lizenzentziehung oder etwaigen Auflagen abgeleitet werden. Hier geht es um Ansprüche wegen eines möglichen Organisationsverschuldens des DFB, die danach von § 36 des Lizenzspielerstatuts nicht erfaßt sind. Auch der ordentliche Rechtsweg dürfte durch § 36 des Lizenzspielerstatuts nicht verwehrt sein. Diese Vorschrift schließt den ordentlichen Rechtsweg für Streitigkeiten aus, die aus der Anwendung des Lizenzspielerstatuts entstehen. Ob es zu den Pflichten des DFB gehört, den Schiedsrichter durch eine Videoauswertung zu unterstützen, dürfte keine Frage des Lizenzspielerstatuts sein. Im übrigen bestehen erhebliche Zweifel, daß § 36 des Lizenzspielerstatuts überhaupt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschränkt. Denn in Rechtsprechung und Literatur wird moniert, daß der DFB seine Machtstellung zum Abschluß der dort festgelegten schiedsvertraglichen Streitbeilegung mißbraucht[13]. Daraus wird abgeleitet, daß die geschlossenen Schiedsverträge gemäß § 1025 ZPO a.F. unwirksam sind[14]. [zurück]

III.

Grenzen der Satzungs- und Regelungsautonomie

Die Durchsetzung einer Videoauswertung gegen den Willen des DFB wäre eine Einschränkung der Satzungs- und Regelungsautonomie des DFB. Diese Autonomie besteht aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung, die Vorrang gegenüber verbandsrechtlichen Regelungen beansprucht. Verbandsrechtliche Regelungen können deswegen einer Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB unterzogen werden[15] und auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten kontrolliert werden[16]. Die jüngere Rechtsentwicklung hat gezeigt, daß die Gerichte zunehmend bereit sind, in die Satzungs- und Regelungsautonomie der Verbände einzugreifen. So hat im Fall „Krabbe“ das OLG München [17] die vom Internationalen Leichtathletikverband IAAF vorgesehene Regelstrafe von 4 Jahren wegen Doping als zu lang und mit deutschem Recht nicht vereinbar angesehen. Der EuGH hat durch sein „Bosman“-Urteil[18] kurzerhand das gesamte Transfersystem des europäischen Profifußballs gekippt. Wann und unter welchen Voraussetzungen derartige staatliche Eingriffe in die Verbands- und Regelsetzungsautonomie der Verbände gerechtfertigt sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Es ist aber davon auszugehen, daß die Rechtsprechung Eingriffe in die Satzungs- und Regelungsautonomie der Verbände um so eher als gerechtfertigt ansieht, als die jeweilige Vereinigung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Machtstellung innehat und das Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist [19]. Diese Voraussetzungen sind im Fußballsport gegeben. Die Zivilgerichte werden deswegen jedenfalls dann eine Schadenersatzpflicht des DFB bejahen, wenn sie eine Verkehrspflicht als verletzt ansehen und die Mitglieder, also die Vereine und Spieler, durch die Verletzung in ihren Rechten schwer beeinträchtigt werden. Wann eine ausreichend schwere Beeinträchtigung vorliegt, wird die Rechtsprechung anhand einzelner Entscheidungen noch zu verdeutlichen haben. [zurück]

IV.

Videoauswertung als Rechtspflicht

Kommen somit Schadenersatzansprüche der geschädigten Vereine gegen den DFB aus Vertrag und unerlaubter Handlung grundsätzlich in Betracht, so stellt sich die Frage, ob die Unterstützung des Schiedsrichters durch eine Videoauswertung eine Rechtspflicht des DFB ist[20].

1. Vertrags- bzw. verbandsrechtliche Schutzpflicht

1.1Wie bereits dargestellt, besteht ein Recht der Bundesligavereine, nicht entgegen den vereinsrechtlichen Bestimmungen behandelt zu werden. Die Verletzung dieses Mitgliedschaftsrechts kann - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten auslösen[21]. Zurechnen lassen muß sich der DFB die Fehlentscheidung eines Schiedsrichters aber nur, wenn die Fehlentscheidung Folge der Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht durch seine satzungsmäßigen Organe ist (§ 31 BGB). Es ist allgemein anerkannt, daß zu den vertraglichen Schutzpflichten jedenfalls die „Minimalstandards“ der gegenüber jedermann geltenden deliktsrechtlichen Verkehrspflichten zählen[22]. Den Verkehrspflichten liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der drohenden Gefahren notwendig sind[23]. Die Verkehrspflicht verlangt von demjenigen, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahrenlage stammt, Sicherungsmaßnahmen, falls auf der Grundlage eines sachkundigen Urteils die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung ersichtlich ist und diese durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann[24].Aus diesen allgemeinen Gedanken hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Sportwettkämpfen bereits unterschiedliche Verkehrspflichten normiert, die häufig vertraglich und deliktsrechtlich begründet wurden. So wurden Maßnahmen zum Schutze von Zuschauern vor schleudernden Rennwagen[25], verirrten Eishockeypucks[26] und vom Schuh gelösten Sprungskis[27] verlangt. Ebenso gibt es inzwischen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ausstattung von Badeanstalten und Schwimmbädern[28]. Das Konzept der Verkehrspflichten wurde zwar an Fällen, die Gesundheit und Eigentum betrafen, entwickelt, ist aber nicht auf diese beiden Rechtsgüter beschränkt. Es ist heute anerkannt, daß Verkehrspflichten immer dann entstehen können, wenn Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt werden können[29]. Verkehrspflichten können somit auch zum Schutze von Mitgliedschaftsrechten entstehen. Sinn der Verkehrspflichten ist allein, rechtliche Qualitätsstandards zum Schutze der Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB, hier also zum Schutze des Mitgliedschaftsrechts, zu normieren. Ob und in welchem Umfang derartige Qualitätsstandards geboten sind, bedarf jeweils einer umfassenden Abwägung. Dies gilt umso mehr im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, dessen Zweck darauf gerichtet ist, finanziell hoch dotierte Wettkämpfe nach bestimmten Regeln durchzuführen.Die bereits angesprochene Rechtsprechung zu Beschaffungs- und Ausstattungspflichten der Betreiber von Sportanlagen bzw. der Veranstalter von Sportwettkämpfen hat bislang zwar „nur“ Gesundheit und Eigentum, nicht aber „Mitgliedschaftsrechte“ zum Gegenstand gehabt, zeigt aber, daß die Rechtsprechung immer wieder bereit war, durch die Normierung von Schutzpflichten bestimmte technische Ausstattungen vorzuschreiben[30]. Zum Schutze der DFB-Mitglieder vor Fehlentscheidungen könnte es deswegen auch erforderlich sein, den Schiedsrichter durch eine Video-Auswertung zu unterstützen.1.2Einer derartigen Pflicht mag man bislang entgegengehalten haben, daß der Einsatz entsprechender technischer Hilfsmittel nicht der gängigen Übung entsprach. Inzwischen stimmten jedoch die FIFA-Schiedsrichter für die Einführung einer Torkamera, so daß bald zumindest gewisse technische Hilfsmittel – wie zum Beispiel im Tennis üblich – auch im Fußballsport eingesetzt werden[31]. Auch in der Eishockey-Bundesliga werden seit geraumer Zeit die Schiedsrichter durch Videokameras unterstützt[32]. Für die Begründung einer Verkehrspflicht kommt es im übrigen nicht auf die Üblichkeit an[33]. Maßgeblich ist vielmehr eine Abwägung, die insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat[34]:

  • Art und Schwere der Gefahr; 
  • Möglichkeit der Gefahrbeherrschung; 
  • Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts; 
  • Möglichkeit der Selbstvermeidung des Schadens durch den Geschädigten und Zumutbarkeit, den Schaden selbst zu tragen; 
  • Höhe der Schadenverhinderungskosten.

Diese Gesichtspunkte sprechen für die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung und einer entsprechenden Verkehrspflicht.Bekanntermaßen werden alle wichtigen Bundesligaspiele stets von einer Mehrzahl von Kameras aufgezeichnet, so daß der technische Aufwand und die zusätzlichen Kosten für eine Videoauswertung durch einen vierten Schiedsrichter sehr gering wären.Diesem geringen Aufwand stehen aber gravierende wirtschaftliche Schäden, die mit Meisterschaft, Auf- oder Abstieg, Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder dem Sieg in einem Pokalwettbewerb verbunden sind, gegenüber. Gerade das Ausmaß der Gefahr ist aber ein wichtiges Kriterium für die Statuierung einer Verkehrspflicht[35]. Die eingangs dargestellte wirtschaftliche Entwicklung des Profifußballs dürfte diesem Gesichtspunkt ein besonderes Gewicht geben.Durch die vorgeschlagene Art der Videoauswertung könnte das Risiko derartiger Fehlentscheidungen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch sehr stark reduziert werden. Wird die Auswertung von Videoaufzeichnungen auf wenige spielentscheidende Situationen beschränkt, würde auch der Spielfluß nicht beeinträchtigt werden[36]. Die sporttypische sofortige Entscheidung wird gewährleistet und das Bedürfnis für eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle entbehrlich. Bei brisanten Entscheidungen, bei denen eine Videoauswertung heranzuziehen wäre, kommt es im übrigen aufgrund der Aufregung ohnehin zu gewissen Spielunterbrechungen und Verzögerungen.Für die Anerkennung einer vertraglichen Schutzpflicht spricht auch, daß die Vereine keine Möglichkeit zum „Selbstschutz“ haben[37], denn die Vereine können derzeit Fehlentscheidungen des Schiedsrichters nur in ganz engen Grenzen angreifen, da die Tatsachenentscheidung grundsätzlich unanfechtbar ist[38]. Da die Tatsachenentscheidung im nachhinein nicht mehr angegriffen und korrigiert werden kann, besteht ein besonderes Bedürfnis, eine möglichst optimale Informationsgrundlage für die Tatsachenentscheidung zu schaffen.Da der DFB als Veranstalter die „Spielregeln“ vorgibt und verantwortet, fällt die Vorsorge gegen Fehlentscheidungen des Schiedsrichters in seine Gefahrenzuständigkeit. Der DFB, vertreten durch seine satzungsmäßigen Organe, hat grundsätzlich die Organisationsgewalt, um Vorsorge gegen Fehlentscheidungen zu treffen[39].

2. Verkehrspflicht und FIFA-Statut

2.1Es stellt sich die weitere Frage, ob der DFB aus verbandsrechtlicher Sicht eine Videounterstützung des Schiedsrichters einführen darf. Denn der DFB hat sich gemäß Art. 4, Nr. 3 des FIFA-Statutes verpflichtet, die Statuten, Reglements und Beschlüsse der FIFA und insbesondere die geltenden Spielregeln der FIFA einzuhalten. § 1 der Spielordnung des DFB verweist deswegen auf die Spielregeln der FIFA. Im Falle eines Verstoßes gegen FIFA-Regelungen drohen dem DFB Sanktionen gemäß Art. 40 des FIFA-Statutes.Eine Videoauswertung durch einen vierten Schiedsrichter, der seine Ergebnisse per Funk an den Hauptschiedsrichter weiterleitet, verstößt aber nicht gegen die Spielregeln der FIFA[40]. Regel Nr. 5 der Spielregeln der FIFA bestimmt Befugnisse, Pflichten und Entscheidungen des Schiedsrichters. Dort wird ausdrücklich festgelegt, daß der Schiedsrichter das Spiel mit Unterstützung des vierten Schiedsrichters („Fourth Official“) leitet. Die Regel Nr. 5 sieht des weiteren vor, daß der Schiedsrichter eine endgültige Tatsachenentscheidung zu treffen hat. Auch dieser Regelung widerspricht die vorgeschlagene Videoauswertung nicht, denn die Information würde dem Schiedsrichter sekundennah per Funk übermittelt, so daß eine sofortige Tatsachenentscheidung getroffen werden kann.Deswegen ergibt sich auch kein Widerspruch gegen das Cirkular Nr. 545 der FIFA vom 25.11.1994, in dem es heißt:„Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters sind endgültig und nicht anfechtbar und dürfen nicht aufgrund von Videoaufnahmen modifiziert werden (z.B. Abseits, Penalty, Tor etc.) …“Dieses Cirkular verbietet lediglich die nachträgliche Anfechtung der Tatsachenentscheidung. Schon heute darf und soll der Schiedsrichter den Linienrichter als Hilfsschiedsrichter befragen und nach dessen Konsultation seine endgültige Entscheidung treffen. Der vierte Schiedsrichter, der die Videoauswertung vornimmt, wäre ebenfalls Hilfsschiedsrichter.2.2Selbst wenn die FIFA diese Videoauswertung verbieten würde, bindet dies nicht notwendigerweise den DFB. Der DFB ist nach deutschem Verbandsrecht frei, trotz seiner Verpflichtung gemäß Art. 4 des FIFA-Statutes für Bundesligaspiele von den FIFA-Spielregeln abweichende Regelungen zu treffen[41]. Es gehört zur Verbandsautonomie des DFB, frei darüber zu entscheiden, ob und inwieweit er Regelungen der ihm übergeordneten FIFA übernimmt[42]. Zu fragen bliebe nur, ob es dem DFB zumutbar ist, sich der Gefahr einer Sanktion gemäß Art. 40 Nr. 3 des FIFA-Statutes auszusetzen. Die Zumutbarkeit hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen der Mitglieder gegenüber der Verbandsräson ab. Im Rahmen dieser Abwägung spricht für die Zumutbarkeit, daß die vorgeschlagene Videoauswertung – jedenfalls nach hier vertretener Auffassung – mit den FIFA-Regeln vereinbar ist. Würde man den Vorschlag als mit den FIFA-Regeln nicht vereinbar ansehen, so wäre allenfalls von einem nicht schwerwiegenden Verstoß gegen die Spielregeln der FIFA auszugehen. Denn es wird lediglich eine im Hintergrund organisierte Unterstützung des Schiedsrichters vorgeschlagen, die weder für Spieler und Vereine, noch für die Zuschauer in ersichtlicher Weise den Spielfluß schwerwiegend beeinflußt. Für die Zumutbarkeit spricht auch, daß die FIFA-Schiedsrichter selber eine Videounterstützung für erforderlich halten. Der Verbandsräson stünde zudem das Interesse der Vereine und ihrer Spieler entgegen, nicht durch gravierende Fehlentscheidungen in ihrer Wettbewerbsposition bis hin zu existentiellen Gefährdungen benachteiligt bzw. in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt zu werden. Eine solche Güterabwägung ergibt die Notwendigkeit, dem Schutz der Mitglieder und der Berufssportler Vorrang einzuräumen.

3. Verkehrspflicht zur Informationserhebung und –auswertung

Eine (begrenzte) Videoauswertung entspricht schließlich auch dem entwickelten System der Verkehrspflichten zur Informationserhebung und -auswertung. Bereits das Reichsgericht nahm eine Pflicht des Geschäftsherrn an, für eine geeignete Informationsstruktur zu sorgen, so daß der Geschäftsherr rechtzeitig über mögliches Fehlverhalten der Bediensteten informiert wird[43]. Inzwischen hat die Rechtsprechung insbesondere im Bereich der Produkthaftung weitreichende Pflichten zur Informationserhebung und –auswertung statuiert[44]. Die zu installierenden Informationssysteme sollen gewährleisten, daß Gefahrenlagen erkannt und diesbezüglich Informationen an zuständige innerbetriebliche Stellen weitergeleitet werden, damit diese die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen können[45]. Auch die Schiedsrichterfehlentscheidung ist im Kern ein Problem der Informationsbeschaffung und –auswertung. Insbesondere im immer schneller werdenden Profifußball gelingt es dem Schiedsrichter manchmal nicht, das tatsächliche Verhalten richtig wahrzunehmen. Ihm fehlt somit die grundlegende Information, um die Spielordnung des DFB richtig anzuwenden. Die hier vorgeschlagene Videoauswertung zielt darauf, die Informationserhebung und –auswertung durch den Schiedsrichter in brisanten und spielentscheidenden Situationen systematisch durch technische Hilfen zu unterstützen. Es handelt sich um eine einfache und mit geringem technischen Aufwand zu verwirklichende Form der Informationserhebung und Fehlervermeidung.Insoweit besteht übrigens eine offensichtliche Übereinstimmung mit der Sportgerichtsbarkeit des DFB, die davon ausgeht, daß der Schiedsrichter sich der Hilfe seiner Assistenten bedienen darf und muß. Die Wertung des Spiels FC Bayern München gegen 1. FC Nürnberg hob das DFB-Sportgericht auf, weil der Schiedsrichter sich nicht ausreichend um die Aufklärung des Sachverhaltes bemüht hat[46]. D. h. auch die Sportgerichte erkennen grundsätzlich eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung an.Zum Schutz der Bundesligavereine besteht somit eine vertragliche Schutzpflicht des DFB, den Schiedsrichter im bezahlten Profifußball durch die oben skizzierte Videoauswertung zu unterstützen. Unterläßt es der DFB, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so begründet dies Schadenersatzansprüche aus pVV, für die der DFB gemäß § 31 BGB haftet.

4. Haftung aus unerlaubter Handlung

Nichts anderes gilt für eine Haftung gemäß § 823 I BGB. Denn die betroffenen Bundesliga-Vereine werden in ihrem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB anerkannt ist[47]. Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob Schutzpflichten nur zur Abwehr vor schweren Verletzungen des Mitgliedschaftsverhältnisses bestehen[48]. Von einer schweren Verletzung wäre auszugehen. Fehlentscheidungen über Torerfolg und Elfmeter können sehr schwerwiegende Folgen bis hin zur Existenzgefährdung haben. Es besteht deswegen nicht nur eine vertragliche sondern auch eine deliktsrechtliche Verkehrspflicht des DFB, deren Verletzung Schadenersatzansprüche begründet. [zurück]

V.

Umfang der Schadenshaftung

Der Umfang der Schadenshaftung des DFB bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Hierbei sind auch Beweiserleichterungen möglich.[49]. Es kann ein durchschnittlicher Geschehensablauf der Dinge zugrundegelegt und hiernach der Schaden bestimmt werden[50]. Bei einer Verletzung von Verkehrspflichten wird auch der Anscheinsbeweis zugelassen[51]. Dies hätte zur Folge, daß der DFB ggf. nachweisen müßte, daß auch bei richtiger Entscheidung kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Dies dürfte dem DFB aber in der Regel nicht möglich sein. Im Einzelfall könnten die Gerichte verbleibende Unsicherheiten und Risiken durch Abschläge berücksichtigen[52]. [zurück]

VI.

Rechtsschutz für Spieler

Für die Haftung gegenüber geschädigten Fußballspielern im bezahlten Fußball dürfte im Ergebnis nichts anderes gelten. Dies bedarf jedoch einer gesonderten Untersuchung[53]. [zurück]

VII.

Zusammenfassung

Gegen ergebnisbestimmende Fehlentscheidungen sind die Bundesligavereine nicht ohne Rechtsschutz. Es besteht für den DFB eine Rechtspflicht, eine begrenzte Videoüberwachung einzurichten. Unterläßt dies der DFB, verletzt er gegenüber den Vereinen eine vertragliche Schutzpflicht und das als sonstiges Recht iSv § 823 BGB geschützte Mitgliedschaftsrecht. Dies begründet Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.Die Rechtspflicht zur Videoüberwachung durchbricht aufgrund einer Güterabwägung die Satzungs- und Regelungsautonomie des DFB. Ein Verstoß gegen das FIFA-Statut liegt nicht vor; wäre auch hinzunehmen.Der Umfang des Schadenersatzanspruches bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen, wobei zugunsten der Vereine Beweiserleichterungen zu berücksichtigen sind. [zurück]Dr. Wagner / Dr. Bücker[54]
Rechtsanwälte, Bremen/Rostock



[
1] Bildzeitung vom 20.12.1999.

[
2] Vgl. Hilpert, SpuRt 1999, 49, 50; Eilers, SpuRt 1994, 79; Lenz, SpuRt 1994, 295 ff. Waske, SpuRt 1994, 189 f. Bei der Olympiade in Sydney wäre am 30.09.2000 die Mannschaft von Kamerun beinahe um ihre Goldmedaille gebracht worden, als im Endspiel in der letzten Minute der Verlängerung ein einwandfreies Tor wegen vermeintlicher Abseitsstellung nicht gegeben wurde. Kamerun siegte dann doch noch im Elfmeterschießen.

[
3] Bremer Nachrichten 17.04.2001, S. 23 – s. hierzu auch den Anhang

[
4] s. hierzu den Anhang

[
5] Vgl. Osmann, SpuRt 1999, 228 ff.

[
6] Der vierte Schiedsrichter ist in den Laws of the Game der FIFA als „Fourth Official“ und in den Durchführungsbestimmungen des DFB zur Spielordnung unter § 55 Nr. 6 vorgesehen.

[
7] Neuerdings auch Kapitalgesellschaften, vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 der DFB-Satzung unter www.DFB.de

[
8] BGH, NJW 1990, 2877 ff (Schärenkreuzer).

[
9] Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.1995, Az: 19 U 142/94; LG Nürnberg-Führt, Beschluß vom 13.07.1995, Az: 10 O 5991/95; LG Nürnberg-Führt, Beschluß vom 18.07.1995, Az: 10 O 6125/95; LG Chemnitz, Urteil vom 24.04.1997, Az: 5 O 1895/97; alle Entscheidungen sind abgedruckt in SpuRt 1998, 37 ff.

[
10] BGH, NJW 1990,2877 ff.

[
11] Vgl. Pfister, SpuRt, 1998, 221, 222.

[
12] Hierzu: Pfister, SpuRt 1998, 221, 224, der danach differenziert, ob die Tatsachenentscheidung eine Rechts- oder Sportregel betrifft; ablehnend: OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.11.1982, Az. 2 U 113/81; für eine Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung bei Verbandsmaßnahmen: BGHZ 87, 377.

[
13] LG Stuttgart, SpuRt 1995, 73 – 75; LG Frankfurt, ZIP 1989, 599; LG Frankfurt, NJW 1983, 761; PHB Sportrecht/Summerer 2 / Rz. 301.

[
14] Gem. Art. 4 § 1 Abs. 1 Schiedsverfahrensgesetz vom 22.12.1997 ist § 1025 Abs. 2 ZPO alte Fassung auf Schiedsverträge, die vor dem 01.01.1998 geschlossen wurden, weiterhin anwendbar.

[
15] Vieweg, Normsetzung und –anwendung, Berlin 1990, S. 287.

[
16] Vieweg, a.a.O.

[
17] OLG München, SpuRt 1996, 133.

[
18] EuGH, SpuRt 1996, 59 ff.

[
19] BGHZ 105, 306, 318. Der BGH bejahte in dieser Entscheidung die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Inhaltskontrolle verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen für diejenigen Vereine und Verbände, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben. Nicht nur der Zugang zu solchen Vereinen und Verbänden, sondern auch der Schutz vor unbilligen, die Mitglieder benachteiligenden Satzungsregelungen sei durch gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Wenn Mitglieder nicht ohne schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile aus dem Verein oder Verband austreten können, hätten die Vereine bzw. Verbände eine Machtposition, die es ihnen erlaubt, auch unbillige Verbandsnormen gegenüber ihren Mitgliedern durchzusetzen. Dies rechtfertige die gerichtliche Überprüfung.

[
20] hierzu Pfister, Die persönliche Verantwortlichkeit des Schiedsrichters in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sicht, Schriftenreihe Nr. 25 Württembergischer Fußballverband e.V. 1989, S. 67, der grundsätzlich – allerdings ohne dies rechtlich zu vertiefen - davon ausgeht, daß einen Verband auch rechtliche Pflichten treffen, weil er eine Gefahrenquelle eröffne und beherrsche.

[
21] BGHZ 90, 92, 95; BGH, NJW 1990, 2877, 2878.

[
22] Staudinger-Schmidt, 12. Auflage, § 242 Rz. 1253.

[
23] RGZ 121, 404; Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 823 Rz. 312.

[
24] Vgl. BGH, NJW 1999, 573; VersR 1998, 82 ff.; VersR 1975, 812; Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 823 Rz. 313.

[
25] Vgl. BGH, NJW 1975, 533.

[
26] Vgl. BGH, NJW 1984, 801.

[
27] Vgl. OLG Insbruck, ZVR 1988, 88.

[
28] Vgl. MüKo-Mertens, 3. Aufl., § 823, Rz. 243 mit zahlreichen Nachweisen in Fußnote 573.

[
29] MüKo-Mertens, 3. Aufl., § 823 Rz. 466 m.w.N.

[
30] Die unternehmensrechtlich organisierten Vereine (Borussia Dortmund als AG) hätten darüberhinaus den durch § 823 Abs. I BGB gewährten Schutz für den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ – Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rdz. 19. Die Rechtsform eines Bundesliga-Clubs wiederum darf nicht für den Umfang des Rechtsschutzes gegenüber dem DFB maßgeblich sein.

[
31] Vgl. Bild-Zeitung, Ausgabe vom 17.02.1999.

[
32] Vgl. Lenz/Imping, SpuRt 1994, 225, 228.

[
33] BGH, NJW 1984, 801.

[
34] PHB Sportrecht/Fritzweiler 5/Rz. 61.

[
35] Vgl. RGRK-Steffen, 12. Auflage, § 823 BGB, Rz 142.

[
36] Vgl. hierzu Lenz/Impink, SpuRt 1994, 225, 228.

[
37] Vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 BGB, Rz 139.

[
38] Vgl. Hilpert, SpuRt 1999, 49 ff.; Pfister, SpuRt 1998, 221, 224; Lenz/Impink, SpuRt 1994, 225 ff.; Waske, SpuRt 1994, 189 f.; Eilers, SpuRt 1994, 79 f.

[
39] Vgl. RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 BGB, Rz 155.

[
40] Die Spielregeln der FIFA sind veröffentlicht unter: www.FIFA.com

[
41] Pfister, SpuRt 1996, 48, 49; LG Stuttgart, SpuRt 1995, 73.

[
42] Summerer in: Fritzweiler, Praxishandbuch Sportrecht, 1998, S. 81.

[
43] RGZ 78, 107, 109.

[
44] BGHZ 80, 199; BGH BB 1970, 1414, 1415; MüKo-Mertens, 3. Aufl., § 823, Rz. 289; Schmidt-Salza, BB 1981, 1041; Haager, VersR 1984, 799 m. w. N.

[
45] RGZ 112, 290, 295; BGH, VersR 1956, 115, 116; MüKo-Mertens, 3. Aufl., § 823, Rz 289 m. w. N.

[
46] Vgl. Eilers, SpuRt 1994, 79, 78.

[
47] s.o. Rdz. 8

[
48] Vgl. BGH, NJW 1990, 2877, 2878.

[
49] Vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1039 f.

[
50] Vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1039.

[
51] Vgl. Palandt-Thomas, 60. Aufl., § 823, Rz. 168; Palandt-Heinrichs aaO, vor § 249, Rz. 163 ff.

[
52] Vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1039, 1040 m. w. N.

[
53] Die Ligaspieler sind zwar nicht Mitglieder des DFB. Sie schließen aber Lizenzspielerverträge mit dem DFB: Ansprüche der Spieler gegenüber dem DFB könnten sich daher aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ergeben. In den Lizenzverträgen zwischen den Spielern und dem DFB unterwerfen sich die Spieler der Satzung, den Ordnungen, dem Lizenzspielerstatut, der Rechts- und Verfahrensordnung sowie der Spielordnung einschließlich der Durchführungsbestimmungen des DFB. Da sich die Spieler somit vollständig den Regeln des DFB unterwerfen, die für Bundesligavereine im Rahmen der Mitgliedschaft im DFB gelten, spricht viel dafür, daß der DFB den Lizenzspielern gegenüber die gleiche – vertraglich begründete – Sorgfalt schuldet, wie gegenüber den Bundesligavereinen. Im Profifußball könnte das Zulassen vermeidbarer regelmäßig wiederkehrender Fehlentscheidungen auch im Hinblick auf Art. 12 GG unzulässig sein.