Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe - gültig auch für Architekten und Ingenieure?

Architekten und Ingenieure fragen, ob das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe auch sie betrifft und ob sie ihren Auftraggebern sog. Freistellungserklärungen des Finanzamtes vorlegen müssen. Die Rechtslage ist unklar. Mit dem nachfolgenden Beitrag, der im Dezember im Deutschen Architektenblatt und im Deutschen Ingenieurblatt erscheinen wird, unterrichten wir über den Stand der aktuellen Diskussion.Dr. Günter WagnerBremen, 15.11.2001

Achtung

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

- gültig auch für Architekten und Ingenieure?

Nach dem Wortlaut: Ja;
Eigentlich aber: Nein.
Wie reagiert die Praxis?!Am 01.01.2002 tritt das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I S. 2267) in Kraft. Es dient der Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen. Unternehmer sowie öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, 15% der Rechnungssumme einzubehalten, wenn nicht durch den Auftragnehmer eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Architekten- und Ingenieurbüros haben zwischenzeitlich von potentiellen Auftraggebern die Aufforderung erhalten, eine solche Freistellungsbescheinigung vorzulegen. Ohne eine solche Freistellungsbescheinigung könnten sie ab dem 01.01.2002 nicht mehr mit Aufträgen rechnen.Das Problem ist:Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind auch Architekten- und Ingenieurleistungen erfaßt. Sie sind aber nicht gemeint. Und die Finanzämter haben noch keine klaren Vorstellungen, wie sie verfahren wollen.Vom Steuerabzug werden Bauleistungen erfaßt. Sie werden in § 48 EStG definiert:Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.Darunter sind auch Architekten- und Ingenieurleistungen zu subsummieren. Aus der Begründung zu diesem Gesetz ergibt sich aber, das der Gesetzgeber nur gewerbliche Unternehmen der Baubranche erfassen wollte:

Unter den Werkvertragsunternehmern ist ein neuer Typ von Steuerpflichtigen in Erscheinung getreten, der mit den bisherigen Erfassungs- und Besteuerungsmechanismen kaum und nur mit hohem Ermittlungsaufwand in den Griff zu bekommen ist. … Die Ergebnisse einer in Hessen im Jahre 1999 groß angelegten Steuerfahndungsaktion belegen zudem, daß die durch Sub- bzw. Werkvertragsunternehmen verursachten Mißstände in der Baubranche besonders gravierend sind … .Inländische wie ausländische Unternehmer, die eine Bauleistung an einen Auftraggeber erbringen (Leistende) haben vor Beginn der Leistung eine Anzeige beim Finanzamt abzugeben. … (Deutscher Bundestag Drucksache 14/4658, S. 8, 9).Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb in einem Schreiben vom 01.11.2001 an die Obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt:Die Annahme einer Bauleistung setzt voraus, daß sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauewerks auswirkt, d.h. eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt, hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen.Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessung- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen.Wird das BMdFi noch nachbessern und bestätigen, daß dies auch für Leistungen von Architekten und Ingenieuren gilt, die nicht direkte Planungsleistungen sind?!Die Gesetzesbegründung sowie das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Sie bei der Geschäftsstelle der Kammer telefonisch oder über die eMail-Anschrift bzw. Website (Rundschreiben: poststelle@bmf.bund.de; Bundestagsdrucksache: www.bundestag.de) anfordern.Das Finanzamt Bremen-Mitte hat auf schriftliche Anfrage der Kammer telefonisch mitgeteilt, daß die Finanzverwaltung noch nicht festgelegt habe, wie auf entsprechende Anforderungen nach Freistellungsbescheinigungen von Architekten und Ingenieuren reagiert werden solle. Antragsformulare gebe es noch nicht.Architekten und Ingenieure werden also mit ihren Vertragspartnern Gespräche führen müssen, daß das, was im Gesetz steht nicht so gemeint ist wie es dort steht. Möge die Übung gelingen! Eine schöne Bescherung zum Weihnachtsfest. Dank dem Gesetzgeber!Unabhängig davon, ob nun von Architekten und Ingenieuren eine Freistellungserklärung verlangt werden kann oder nicht, sollten Sie Ihre Auftraggeber auf dieses Gesetz und die Verpflichtung zu einem 15%igen Einbehalt von der Leistungssumme hinweisen. Eine solche Hinweis- bzw. Beratungspflicht wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn zum Aufgabenbereich auch die Rechnungsprüfung gehört.RA Dr. Günter Wagner, Bremen
Sozietät Dr. Wagner, Ohrt & Partner
Justitiar Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Justitiar Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen