Dr. Volker Hertwig: Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis: Teilzeitbeschäftigung

Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis

 

Teilzeitbeschäftigung

 

  1. Vorbemerkung

 

IV.

    1. Schlussbemerkungen
    2.  

       

      Bereits Mitte der 80´er Jahre hat der Gesetzgeber über das sogen. Beschäftigungsförderungsgesetz versucht, die Bedingungen von Teilzeitarbeit sozial verträglich zu regeln. Hintergrund hierfür waren statistische Erkenntnisse, dass Teilzeitarbeit überwiegend (rd. 70 %) “Frauenarbeit” ist, verursacht durch die Einbindung in familiäre Aufgaben. Jede Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten birgt deshalb zugleich das Risiko mittelbarer geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Hierauf hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und ihr folgend des Bundesarbeitsgerichtes bereits frühzeitig hingewiesen. In Umsetzung einer Europarechtlichen Richtlinie aus dem Jahre 1997 gilt in Deutschland seit 2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

  1. Begriffsbestimmungen
  2.  

    Unter Teilzeitarbeit wird die Beschäftigung eines Arbeitnehmers bezeichnet, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit (nicht nur unwesentlich) kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Hierzu gehören auch die “geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse” im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV, bei denen das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat € 400,00 nicht übersteigt oder innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Vorhinein begrenzt ist und die sozialversicherungsfrei sind.

    Ein Sonderfall der Teilzeitbeschäftigung ist die “Arbeit auf Abruf” (§ 12 TzBfG). Anders als bei flexiblen Jahresarbeitszeitmodellen mit unterschiedlicher bedarfsabhängiger Arbeitszeit haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit grundsätzlich im Vorhinein festzulegen. Erfolgt eine derartige Festlegung nicht, so gelten mindestens 10 Stunden wöchentlich als vereinbart. Zur Vermeidung unwirtschaftlicher Wegezeiten, die nicht als Arbeitzeit zu vergüten sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, mindestens drei Stunden im Zusammenhang beschäftigt zu werden. Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen.

    Beim Jobsharing schließt ein Arbeitgeber jeweils voneinander getrennte Arbeitsverträge für einen Arbeitsplatz mit mehreren Arbeitnehmern ab. Die Aufteilung der Arbeitszeit erfolgt in der Regel durch Absprache der Arbeitnehmer untereinander. Zu beachten ist, dass in den jeweiligen Arbeitsverträgen die Verpflichtung zur wechselseitigen Vertretung bei Verhinderung wegen Krankheit und Urlaub ausdrücklich geregelt werden muss.

  3. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
  4.  Da der Gesetzgeber Teilzeitbeschäftigung fördern will (§ 6 TzBfG), gewährt er dem Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG). Dieser ist nur davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – mit Ausnahme der Auszubildenden. Dabei sind mehrere Betriebe des gleichen Unternehmens zusammenzuzählen, auch wenn sie räumlich getrennt sind. Dies gilt auch für überregional organisierte, zusammengeschlossene Ingenieurbüros. Arbeiten z.B. im “Büro Hamburg” 8 Arbeitnehmer und im Büro München 9 Arbeitnehmer, so haben alle 17 den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.

    Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit, dessen Umfang und die gewünschte Verteilung kann vom Arbeitnehmer formlos, d.h. auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Er muss konkret und für den Arbeitgeber nachvollziehbar sein. Zur beiderseitigen Rechtssicherheit wird dringend empfohlen, entsprechende Wünsche nicht beiläufig “zwischen Tür und Angel” zu äußern, sondern möglichst schriftlich oder in einem ausführlichen Personalgespräch, dessen Inhalt für beide Seiten möglichst schriftlich verbindlich dokumentiert werden sollte.

    Der Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu erörtern mit dem Ziel eines Konsenses. Die Vorlauffrist von drei Monaten zwischen der Antragstellung und der reduzierten Arbeitszeit soll den Parteien hinreichend Gelegenheit für diese Verhandlungen gewähren, darüber hinaus auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, innerhalb von zwei Monaten nicht nur die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, sondern auch die erforderlichen arbeitsorganisatorischen und personellen Auffangmaßnahmen vorzubereiten. Arbeitgeber brauchen sich deshalb nicht auf Reduzierungswünsche einzulassen, wenn diese Mindestfrist nicht gewahrt ist. Allerdings legen Arbeitsgerichte das Teilzeitverlangen dahingehend aus, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richten soll, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung verlangen kann. Wesentlich ist diese Frist beispielsweise für ein Teilzeitverlangen im Anschluss an die Elternzeit. Lässt sich der Arbeitgeber dabei nicht auf eine verkürzte Antragsfrist ein, so gerät der Arbeitnehmer in Schwierigkeiten, weil er bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist zunächst die Vollzeitbeschäftigung schuldet.

    Kommt eine Einigung über eine Teilzeittätigkeit nicht zustande, so hat der Arbeitgeber über den Verringerungswunsch zu entscheiden. Wichtig ist, dass er diese Entscheidung schriftlich mitzuteilen hat, und zwar spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung. Bei formloser oder verspäteter Entscheidung des Arbeitgebers ändert sich der Arbeitsvertrag aufgrund einer gesetzlichen Fiktion anderenfalls automatisch entsprechend dem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers. Es muss deshalb jedem Personalsachbearbeiter eines Ingenieurbüros eindringlich empfohlen werden, den Teilzeitreduzierungswunsch eines Arbeitnehmers sorgfältig unter Termin- und Fristenkontrolle zu nehmen!

    Der Arbeitgeber kann ein Teilzeitverlangen nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen, die in einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes, der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßigen Kosten bestehen können. Die Arbeitsgerichte legen diese Begriffe jedoch sehr einschränkend aus. Sie verlangen vom Arbeitgeber zunächst ein auf die Arbeitszeit bezogenes betriebliches Organisationskonzept, um in einer zweiten Stufe zu prüfen, ob das reduzierte Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers diesem tatsächlich entgegen steht. Nur wenn das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung beeinträchtigt werden, ist das Gewicht der betrieblichen Gründe mit dem Wunsch des Arbeitnehmers auf reduzierte Arbeitszeit abzuwägen.

    Grundsätzlich ist ein nachvollziehbares Organisationskonzept des Arbeitgebers anerkannt worden, seine Geschäftspartner jeweils nur von einem Ansprechpartner zu betreuen. Diese Argumentation kann auf Ingenieurbüros übertragen werden. Zum einen sind es spezialisierte Aufgabenstellungen für hochqualifizierte Mitarbeiter, die sehr detaillierte Kenntnisse des jeweiligen Projektes erfordern. Zum anderen erlaubt der Ablauf von Ingenieurprojekten, insbesondere von aufwändigen Bauvorhaben keine Begrenzung der Ansprechzeiten auf Vormittags- oder Nachmittagsstunden. Vielmehr ist permanente Präsenz erforderlich. Allerdings muss ein derartiges Organisationskonzept auch konsequent umgesetzt werden. Werden bestimmte Projekte beispielsweise durch Teams bearbeitet, so kann der Arbeitgeber die Präsenspflicht nicht dem Teilzeitverlangen eines Mitarbeiters entgegensetzen, wenn die übrigen Teammitglieder praktisch über die gleiche Kompetenz und die gleichen Detailkenntnisse verfügen.

    Unverhältnismäßige Kosten können dem Teilzeitbegehren nur entgegengesetzt werden, wenn der Arbeitgeber zur Ausführung freiwerdender Arbeitskapazitäten neue, sehr kostspielige, zusätzliche Betriebsmittel anschaffen oder eine Teilzeitersatzkraft mit erheblichem Aufwand einarbeiten müsste. Dabei halten die Arbeitsgerichte zwar eine Einarbeitszeit von drei Monaten für zumutbar. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass auf dem Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte mit dem entsprechenden Anforderungsprofil tatsächlich zur Verfügung stehen, die zu einer Teilzeittätigkeit bereit wären. Insoweit empfiehlt sich eine Rücksprache mit der örtlichen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt). Da in Ingenieurberufen aktuell ohnehin ein erheblicher Mangel an qualifizierten Arbeitskräften besteht, erscheint es äußerst fraglich, ob derartige Ersatzarbeitskräfte zu finden wären

    Lehnt der Arbeitgeber ein Teilzeitverlangen fristgerecht spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Teilzeittätigkeit schriftlich unter Berufung auf derartige betriebliche Gründe ab, so müsste nunmehr der Arbeitnehmer entscheiden, ob er seinen Teilzeitwunsch durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen will. Da diese Verfahren eine nicht unerhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen, kann er zudem versuchen, auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Vor einer gerichtlichen Entscheidung darf der Arbeitnehmer seinen Teilzeitwunsch auf gar keinen Fall “selbst vollstrecken”. Dies wäre als Arbeitsverweigerung zu werten und könnte eine ggf. sogar fristlose Kündigung zur Folge haben.

  5. Diskriminierungsverbot
  6.  Ein Teilzeit-Arbeitnehmer darf wegen der Arbeitszeitreduzierung nicht schlechter als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 4 TzBfG). Insbesondere darf eine derartige Benachteiligung sich nicht auf die Vergütung beziehen. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat deshalb Anspruch auf eine zeitanteilige Vergütung “pro-rata-temporis”. Dies gilt sowohl bzgl. des regelmäßigen monatlichen Entgeltes als auch Einmalzahlungen, Zuschlägen und Zulagen. Eine Ausnahme gilt nur für Überstundenzuschläge. Mit diesen sollen besondere körperliche Belastungen infolge übermäßiger Inanspruchnahme des Arbeitnehmers abgegolten werden, sodass sie erst dann geschuldet werden, wenn die im Betrieb übliche volle Arbeitszeit überschritten wird.

    Auch der Urlaubsanspruch steht dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nur anteilig zu. Dabei ist allerdings zu differenzieren hinsichtlich der Lage der reduzierten Arbeitszeit. Besteht beispielsweise in einem Ingenieurbüro mit 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen (30 Arbeitstage), so stehen diese auch einem Arbeitnehmer zu, der von montags bis freitags lediglich drei Stunden (15 Wochenarbeitsstunden) arbeitet. Würden diese 15 Wochenarbeitsstunden dagegen verteilt auf drei Tage á 5 Stunden, so hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 18 Arbeitstagen (sechs Wochen á 3 Arbeitstage). Nähere Einzelheiten bleiben einem gesonderten Beitrag über das Urlaubsrecht vorbehalten.

Einen vergleichbaren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben auch Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden. Nähere Einzelheiten bleiben ebenfalls einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

Das Gleiche gilt auch für die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit einer Altersteilzeit am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.

Insgesamt bietet eine Teilzeitbeschäftigung sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern nicht zu unterschätzende Vorteile. Dem Arbeitnehmer erlaubt sie, private und berufliche Belange individuell zu koordinieren. Dabei erweist sich der Verbleib dieser Arbeitnehmer im Arbeitsleben, insbesondere im Ingenieurbüro als sinnvoll, um deren Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere auch soziale und beruflichen Kontakte weiter nutzen zu können. Teilzeitarbeit erleichtert beiden Arbeitsvertragsparteien schließlich auch die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, da häufig die privaten Belange (insbesondere Kindererziehung) nur eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich machen. Insoweit überraschen statistische Erkenntnisse nicht, dass es sich bei etwa einem Dritten aller Arbeitsverhältnisse um Teilzeitbeschäftigungen handelt. Diese müssen nicht auf einfache Beschäftigungsverhältnisse (z.B. im Einzelhandel) beschränkt bleiben, sondern können sich auch auf spezialisierte Arbeitsverhältnisse in Ingenieurberufen erstrecken, beispielsweise auch in Verbindung mit einem Home-Office für den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

Wegen der komplexen gesetzlichen Regelung empfiehlt es sich im Einzelfall für beide Arbeitsvertragsparteien, qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da diese konsensorientiert wirken kann.