Dr. Martin Hoeft: Rechtliche Grundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

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            1. Formvorschriften
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              Die VOF kannte bislang keine eigenständigen Formvorschriften für Teilnehmeranträge und –angebote. Insoweit musste auf die allgemeinen Vergabegrundsätze, wie das Wettbewerbsprinzip zurückgegriffen werden. Wie in § 21 VOB/A bzw. VOL/A trifft § 4 Abs. 8 und Abs. 10 VOF nun eigenständige Regelungen.

            3. Elektronische Vergabe
            4. Eines der Ziele der Europäischen Kommission war es, die elektronische Vergabe zu stärken und öffentliche Auftraggeber zur Einführung von elektronischen Vergabeverfahren zu ermutigen. Wegen der mangelnden Beschreibbarkeit der Leistungen scheiden eigenständige elektronische Vergabeverfahren wie die elektronische Auktion oder das dynamische elektronische Verfahren aus. § 4 Abs. 9 VOF lässt elektronische Angebote zu, wobei eine nur fortgeschrittene elektronische Signatur ausreicht.

              In § 4 Abs. 6 und 7 trifft die VOF Regelungen zur elektronischen Übermittlung der Angebote.

              Teilweise neu geregelt ist die Bekanntmachung in § 9 Abs. 3 VOF.

              Vollständig neu ist hingegen die Veröffentlichungsfristenregelung des § 9 Abs. 4 Satz 1, 2 VOF. Die Differenzierung zwischen elektronisch erstellten (fünf Tage) und anderen Bekanntmachungen (zwölf Tage) soll offensichtlich öffentlichen Auftraggebern einen Anreiz zur Nutzung elektronischer Medien bieten.

              Neu ist auch die Möglichkeit, ein sogenanntes “Beschafferprofil” einzurichten, § 9 Abs. 5 VOF.

              Die Neufassung der Fristenregelung in § 14 VOF schafft einen weiteren Anreiz Bekanntmachungen in elektronischer Form zu erstellen und zu übermitteln, weil dann die 37-Tages-Frist um 7 Tage bzw. bei besonderer Dringlichkeit von mindestens 15 auf mindestens 10 Tage verkürzt werden kann.

            5. Vergabeverfahren
            6. Die VOF typische Trennung zwischen Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsverfahren ist beibehalten worden. Die bisher schon vielfach praktizierte Aufteilung in mehrere Verhandlungsphasen ist jetzt in § 5 Abs. 1 VOF ausdrücklich vorgesehen, muss aber im Hinblick auf das Transparenzgebot ausdrücklich angegeben werden.

            7. Aufgabenbeschreibung und technische Spezifikation
            8. Durch die Änderung der Richtlinie musste auch die Aufgabenbeschreibung in § 8 Abs. 2 VOF umfangreich verändert werden. Die neue Fassung lehnt sich stark an die Vorgaben des § 9 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A an. Die technischen Anforderungen müssen nun nach europäischen Spezifikationen formuliert werden.

              § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOF ermöglicht dem Auftraggeber aber auch, die zu erbringende Aufgabe bzw. Planung durch “Leistungs- oder Funktionsanforderungen” festzulegen. Eine deutliche Erleichterung bei nicht eindeutig beschreibbaren Leistungen. § 8 Abs. 3 und 4 VOF enthalten dann weitere Konkretisierungen zu den technischen Anforderungen bzw. den Leistungsanforderungen. Im Prinzip wird hier der Grundsatz der Produktneutralität fortgeführt. Zu beachten ist allerdings, dass die bisher übliche Art der Leistungsbeschreibung durch Bezugnahme auf die Ziffern in § 15 Abs. 2 HOAI nicht mehr zulässig ist. Die HOAI ist keine Norm, die europäische Normen umsetzt.

              Für Umwelteigenschaften trifft § 8 Abs. 5 VOF eine eigenständige Regelung.

              Die weitere Produktneutralitätsvorschrift des § 8 Abs. 7 VOF dürfte angesichts der nicht eindeutig beschreibbaren Leistungen überflüssig sein.

            9. Bewerberausfall und Eignungskriterien
            10. § 10 Abs. 3 VOF regelt den Nachweis von Qualitätssicherungsnormen und ergänzt damit § 13 Abs. 2 f VOF.

              Die zwingenden Ausschlussgründe des § 11 VOF sind erheblich erweitert worden. Der bisherige § 11 VOF a.F. ist jetzt in § 11 Abs. 4 VOF 2006 enthalten.

              § 11 Abs. 1 VOF präzisiert § 11 b und § 11 c VOF a.F. Neu ist, dass es jetzt ein zwingender Ausschluss ist. Ein Ermessen des Auftraggebers besteht nur noch in Fällen des § 11 Abs. 3 VOF.

              Quasi um seine Unschuld nachzuweisen, wird ein deutscher Bewerber einen Bundeszentralregisterauszug vorlegen müssen (§ 11 Abs. 2 VOF), anderenfalls wäre er zwingend auszuschließen.

              § 12 Abs. 3 VOF schränkt den Grundsatz der Eigenausführung auch im Bereich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit deutlich ein, indem auch auf andere Ressourcen mit entsprechender Verpflichtungserklärung zurückgegriffen werden kann.

            11. Angabe der Auftragskriterien, § 16 VOF
            12. Die alte VOF ließ völlig offen, wie und mit welchen Vorgaben die Aufforderung zur Verhandlung durchzuführen sei. Dies ist jetzt in § 16 Abs. 1 VOF geregelt.

              Neu ist auch die Pflicht zur Angabe der Gewichtung der einzelnen Auftragskriterien, § 16 Abs. 2 VOF. Diese Regelung wird die Transparenz der Vergaben deutlich verbessern.

            13. Dokumentations-, Melde-, und Berichtspflichten
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            1. Schwellenwerte, § 1a, 17a und 32a VOB/A
            2. Um bei Veränderungen der Schwellenwerte nicht jedes Mal die VOB/A selbst ändern zu müssen, ist - wie bei der VOF - und der VOL bzgl. der Höhe der Schwellenwerte auf die Vergabeverordnung Bezug genommen worden.

            3. Wettbewerblicher Dialog, § 3a Nr. 1c, Nr. 4 Abs. 1 bis 7 VOB/A
            4. Neu geregelt sind die Zuleistungsvoraussetzungen und die Verfahrensvorschriften für den wettbewerblichen Dialog als Vergabeverfahren. Bei besonders komplexen Aufträgen, bei denen die technische Lösung oder die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen noch nicht feststehen, soll er den Auftraggebern ermöglichen, über diese Lösungen in Dialoge zu treten (Beispiele: integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte, große Computernetzwerkbeschaffungen). Dabei muss der Auftraggeber in allen Phasen die Vertraulichbehandlung der Lösungsvorschläge gewährleisten und sich an die in der Bekanntmachung genannten Wertungskriterien während des gesamten Verfahrens halten.

            5. Verhandlungsverfahren, § 3 Nr. 7 VOB/A
            6. Die Zahl der Angebote kann jetzt in mehreren Phasen verringert werden. Die Kriterien dafür sind in der Bekanntmachung offen zu legen. In der Schlussphase müssen mindestens zwei Angebot verhandelt werden.

            7. Ausschlussgründe, § 8 Nr. 1 VOB/A
            8. Die zwingenden Ausschlussgründe für Teilnehmer am Wettbewerb gemäß Art. 45 VKR sind auf unsere Straf- und Ordnungswidrigkeitenregelungen umgesetzt worden.

            9. Beschränkung der Teilnehmer, § 8 Nr. 6 VOB/A
            10. Im nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialog oder Verhandlungsverfahren müssen bei jeder Reduktion von Bewerben/Bietern in der Bekanntmachung die objektiven und nicht diskriminierenden auftragsbezogenen Kriterien und die Mindestzahl der Teilnehmer bekannt gemacht werden.

            11. Projektantenregelung, § 8a Nr. 9 VOB/A
            12. Projektanten sind nicht automatisch wegen Vorbefasstheit ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss vielmehr durch entsprechenden Informationsausgleich einen fairen Wettbewerb herstellen. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, sind vorbefasste Bewerber zwingend vom Wettbewerb auszuschließen, vgl. im Übrigen § 4 Abs. 5 VgV.

            13. Kapazitäten Dritter, § 8a Nr. 10 VOB/A
            14. Andere Unternehmen können für alle Bereiche der Auftragserfüllung eingesetzt werden. Die Beschränkung auf Bieter, die gewerbsmäßig Bauleistungen in der geforderten Art ausführen, ist nicht mehr zulässig. Der Bieter muss lediglich eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorlegen, dass ihm die Mittel des anderen Unternehmens zur Auftragserfüllung tatsächlich zur Verfügung stehen.

            15. Vergabeunterlagen, § 10a VOB/A
            16. Wie bei der VOF muss die konkrete Gewichtung der Wertungskriterien in den Vergabeunterlagen angegeben werden.

            17. Teilnahmeanträge, § 16a VOB/A
            18. Antragstellung jetzt auch telefonisch oder per Fax möglich.

            19. Bekanntmachungsmuster, §§ 17a, 18a, 28a, 32a VOB/A
            20. Die Bekanntmachungsmuster werden direkt in der Verordnung EG Nr. 1564/2005 vorgegeben. Bekanntmachungsformulare können unter www.simap.eu.int per Internetbrowser (dazu ist eine Anmeldung notwendig) ausgefüllt und gesendet oder als pdf-Dateien heruntergeladen, ausgefüllt und per e-Mail oder Fax an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU gesendet werden.

            21. Bewerbungs- und Angebotsfristen, § 18a VOB/A
            22. Nutzt der Auftraggeber die elektronische Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen verkürzt sich die Frist um sieben Tage. Bei freier direkter und vollständiger elektronischer Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen können die Fristen nochmals um fünf Tage verkürzt werden.

            23. Kommunikationsmittel, Vertraulichkeit, § 21a VOB/A
            24. Bei EU-weiten Vergabeverfahren hat der Auftraggeber die Möglichkeit, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen.

            25. staatliche Beihilfe, Mindestanforderungen für Nebenangebote; §25a VOB/A
            26. Ein aufgrund rechtmäßig gewährter staatlicher Beihilfen ungewöhnlich niedriges Angebot darf nicht ausgeschlossen werden. Nebenangebote dürfen nur berücksichtigt werden, die die vom Auftraggeber verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

            27. Mitteilungspflichten, § 26a VOB/A
            28. Verzichtet der Auftraggeber auf den bekannt gemachten Auftrag oder beabsichtigt er das Verfahren erneut einzuleiten, muss er die Gründe hierfür den Bewerbern oder Bietern unverzüglich mitteilen.

            29. Mindestangaben Vergabevermerk, § 30a, § 33a VOB/A

            1. Verfassungsmäßigkeit der Primärrechtsschutzbeschränkungen auf
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            3. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG bindet staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
            4. Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Primärrechtsschutz gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Artikel 20 III GG).
            5. Es verletzt nicht den Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen oberhalb der Schwellenwerte.

            1. Verwaltungsrechtsweg bei unterschwelligen Auftragsvergaben
            2. Lange Zeit war heftig umstritten ist, ob für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff GWB nicht anwendbar sind, gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (Bejahend: OVG Münster, NVWZ-RR 2002, 842, OVG Koblenz, NZBau 2005, 411; Verneinend: OVG Bautzen, NZBau 2006, 393, OVG Lüneburg, NZBau 2006, 670). Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, NZBau 2007, 389) den Streit entschieden und den ordentlichen Rechtsweg für gegeben angesehen.

               

            3. Weder Zuschlagsverbot noch Vorabinformationspflicht unterhalb der Schwellenwerte
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            5. Auf ein Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV sind weder § 115 Abs. 1 GWB noch § 13 VgV anwendbar. (OLG Dresden, Beschluss vom 25.04.2006; NZBau 2006, 529)
            6. Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz, das vorvertragliche Vertrauensverhältnis oder das Deliktsrecht begründen Anspruch auf Primärrechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO (OLG Brandenburg, IBR 2008, 106).
          2. Anhebung der Schwellenwerte, § 2 VgV
          3. - Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser-, Energieversorgung oder Verkehrsbereich: € 422.000,00 (ab 01.01.2008 € 412.000,00)

            - Liefer- und Dienstleistungen von obersten/oberen Bundesbehörden: € 137.000,00 (bisher € 130.000,00)

            - alle übrigen Liefer- und Dienstleistungen: € 211.000,00 (ab 01.01.2008 € 206.000,00)

            - Bauaufträge: € 5.278.000,00 (ab 01.01.2008 € 5.150.000,00)

          4. Projektantenregelung, § 4 Abs. 5 VgV
          5. Im Rahmen von Public Private Partnerships (PPP) bzw. Öffentlich Privater Partnerschaften (ÖPP) stellte sich die Frage, ob Unternehmen, die im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs zunächst auf Seiten der öffentlichen Hand mitwirkten (als Berater, Planer etc.) und in der Folge als Bewerber oder Bieter um den zu vergebenden öffentlichen Auftrag konkurrierten, aufgrund ihrer Vorbefassung und den möglicherweise hieraus resultierenden Informationsvorsprung auszuschließen sind. Diese Frage hat der Verordnungsgeber jetzt in § 4 Abs. 5 VgV dahingehend geklärt, dass der Projektant zwar weiterhin am Wettbewerb teilnehmen kann, der Auftraggeber aber sicherstellen muss, dass der Wettbewerb durch diese Teilnahme nicht verfälscht wird.

          6. Sonstige Änderungen der VgV
          7. Bei der Schätzung der Gesamtvergütung sind nunmehr auch etwaige Prämien oder Zahlungen an Bieter und Bewerber (§ 3 Abs. 1 VgV) sowie der Wert der vorgesehenen Vertragsverlängerungen (§ 3 Abs. 6 VgV) zu berücksichtigen.

            Die Verwendung der Bezeichnungen des gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) ist nunmehr verbindlich vorgeschrieben (§ 14 Satz 1 VgV).

            Die elektronische Angebotsabgabe ist nicht mehr in der VgV, sondern in den einzelnen Vergabe- und Verdingungsordnungen übernommen.

          8. Änderungen der VOF – 2006
          9. Auch bei einem vollständig in elektronischer Form durchgeführten VOF-Verfahren muss der Auftraggeber geeignete Maßnahmen treffen, um den Ablauf dokumentieren zu können, § 18 Satz 2 VOF. Eine fachgerechte Datensicherung ist daher unerlässlich. Die Melde- und Berichtspflichten sind in § 19 VOF erweitert worden. Hervorzuheben ist, dass jetzt auch die Gründe angegeben werden müssen, aus denen auf die Auftragsvergabe verzichtet wurde. Ein “im Sande Verlaufen lassen” eines solchen Verfahrens wird dadurch erheblich schwieriger.

            6.8

            Die auf den ersten Blick umfangreich erscheinenden Änderungen in der neuen VOF – 2006 erweisen sich bei näherer Betrachtung lediglich als Anpassung an das Zeitgeschehen (elektronische Vergabe) und Erweiterung bzw. Klarstellung des bestehenden Rechts. Wirkliche inhaltliche Änderungen betreffen die Teilnehmerauswahl und die Pflicht zur Gewichtung der Auftragskriterien.

            7. Änderung der VOB/A

             

            7.1 Abschnitt 1

            a) Präqualifikation, § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A

            Auftragsunabhängige Eignungskriterien können nunmehr mittels Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. nachgewiesen werden.

            b) § 9 Nr. 5 bis 10 VOB/A und Anhang TS (Technische Spezifikation)

            Bei Vergaben ober- oder unterhalb der Schwellenwerte können für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes nunmehr eine Vielzahl einzeln genannter technischer Spezifikationen herangezogen werden. Damit soll Bietern die Möglichkeit gegeben werden, die Gleichwertigkeit ihrer Leistungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nachweisen zu können und nicht auf die technischen Spezifikationen der EU beschränkt zu sein.

            c) § 16 Nr. 3 und 4 VOB/A, Kommunikationsmittel

            Hier wurden die allgemeinen Anforderungen aus Art. 42 VKR an Kommunikationsmitteln und Technologien bei (teilweise) elektronisch durchgeführten Vergabeverfahren, die der Auftraggeber erfüllen muss, angepasst.

            d) § 21 Nr. 1 Abs. 1, 2 VOB/A (Vertraulichkeit/elektronische Angebote)

            Neben der Sicherung der Vertraulichkeit elektronisch übermittelter Angebote und der Zulassung der sogenannten fortgeschrittenen elektronischen Signatur muss der Auftraggeber mit Rücksicht auf kleinere und mittlere Unternehmen immer auch schriftlich Angebote zulassen.

            7.2 Abschnitt 2

             

            Die Mindestangaben für den Inhalt des Vergabevermerks sind detailliert vorgegeben.

             

             

            oberschwellige Auftragsvergaben

            (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03)

             

             

             

             

             

        2. Gemischte Aufträge
        3. §§ 99 Abs. 6 GWB stellt klar, dass bei Aufträgen, die sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen oder neben Dienstleistungen auch Bauleistungen umfassen entscheidend ist, welcher Beschaffungsvorgang überwiegt.

          2. Wettbewerblicher Dialog

           

          Neben dem offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren tritt nunmehr als viertes Verfahren der wettbewerbliche Dialog, § 101 Abs. 5 GWB. Bei ihm sollen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bemühen können, wobei der öffentliche Auftraggeber dann einen Dialog mit den zugelassenen Bewerbern führen soll, um die bestmögliche und den Bedürfnissen angepasste Lösung gemeinsam mit den Dialogpartnern herauszuarbeiten.

          Die Einzelheiten regelt § 6a VgV.

        • Bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Teils A der Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006.
        • Bei Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2006.
        • Bei der Vergabe von Bauaufträge und Baukonzessionen, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Teils A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006.
      2. Deutsches Recht
      3. Bei der Vergabe- und Sektorenkoordinierungsrichtlinien handelt es sich um Richtlinien im Sinne von Artikel 189 Abs. 3 EGV = Artikel 249 Abs. 3 EG. Deren Bestimmungen entfalten in den einzelnen Mitgliedsstaaten keine unmittelbare Gesetzeskraft, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Dies ist mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in einem neuen vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber in den §§ 97 Abs. 6 und 127 GWB die Bundesregierung ermächtigt, die neue Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) zu erlassen. Die VgV wiederum erklärt in ihren §§ 4 bis 6 folgende Verdingungsordnungen für anwendbar:

        Da die Vergabe von Dienstleistungen im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie sowohl in den Anwendungsbereich der VOL/A als auch der VOF fällt, bestimmt § 5 Satz 2 VgV, dass die VOF nur Anwendung findet, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

        Aufträge, deren geschätzter Wert unterhalb der in der Vergabekoordinierungsrichtlinie vorgesehenen Schwellenwert liegt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und sind dementsprechend auch nicht im vierten Teil des GWB geregelt, § 100 Abs. 1 GWB.

        Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Verdingungsordnungen lediglich kraft landesrechtlicher Regelungen, also den Vergabegesetzen der Länder oder kraft haushaltsrechtlicher Normen, die bestimmen, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss und beim Abschluss vom Verträgen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren ist, § 55 der Bundeshaushaltsordnung. Aufgrund landes- oder haushaltsrechtlicher Bestimmungen sind allerdings jeweils nur die Abschnitte 1 mit den Basisparagraphen der VOL/A bzw. VOB/A relevant. Die übrigen Abschnitte der VOL/A bzw. der VOB/A sowie der VOF gelten unterhalb der Schwellenwerte regelmäßig nicht, vgl. § 3 des Vergabegesetzes für das Land Bremen.

         

        Die wesentlichen Neuerungen im Vergaberecht

         

         

         

      • Reduzierung der Anzahl und wertmäßige Erhöhung der Schwellenwerte.
      • Optimierung des Richtlinientextes im Hinblick auf den tatsächlichen Ablauf des Vergabeverfahrens.
      • Regelungen zur Rahmenvereinbarung.
      • Einführung des wettbewerbsrechtlichen Dialogs als viertes Vergabeverfahren.
      • Schaffung besserer Voraussetzungen für die elektronische Vergabe.
      • Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen aufgrund der Liberalisierung bei den Sektoren.
      • Öffnung für vergabefremde Aspekte bei den Zuschlagskriterien und Bekanntgabe der Gewichtung dieser Kriterien.
    2. Europäisches Gemeinschaftsrecht
    3. Die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens wird als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen europaweiten Marktes angesehen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden vom Rat der Europäischen Gemeinschaft vier sog. materielle Vergaberichtlinien erlassen, die im Grundsatz ausnahmslos alle von der öffentlichen Hand vergebenen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfassten. Mit der neuen

      Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004 (RL 2004/18/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 134, S.114 vom 30.04.2004)

      und der

      Sektorenkoordinierungsrichtlinie 2004 (RL 2004/17/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 134, S. 1 vom 30.04.2004)

      hat die EU nunmehr ihre bisherigen Richtlinien abgelöst und ein neues Europäisches Vergaberecht geschaffen.

      Ziel dieser neuen Vergabekoordinierungsrichtlinien ist es, die Verfahren für die drei Kategorien (Bauleistung, Dienstleistung und Lieferungen), die bisher zum Teil unterschiedlich geregelt waren, zu vereinheitlichen und auch zu vereinfachen. Die Änderungen betreffen im wesentlichen:

      Diese neuen Richtlinien, die bis zum 31.Januar 2006 in nationales Recht hätten umgesetzt werden müssen, zwangen auch den Bundesgesetzgeber, das geltende Vergaberecht zu reformieren.

  2. Rechtliche Grundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
  3. Im Vergaberecht ist die Europäische von der Nationalen Rechtsebene zu unterschieden. Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge finden sich daher sowohl im europäischen Gemeinschaftsrecht wie auch im deutschen nationalen Recht.

    Das deutsche Vergaberecht war lange Zeit traditionell spezieller Teil des Haushaltsrechts und damit ein mehr oder weniger verwaltungsinterner Vorgang. In dem Bestreben, oberhalb bestimmter Auftragswerte, der sog. EU-Schwellenwerte, das Beschaffungswesen europaweit zu harmonisieren, erließ die EU die Baukoordinierungs-, die Lieferkoordinierungs-, die Dienstleistungs- und die Sektorenrichtlinie. Anders jedoch als die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsvertrages gelten Richtlinien nicht unmittelbar, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Dies geschah 1994 mit der sog. “haushaltsrechtlichen Lösung” (§§ 57 a bis c Haushaltsgrundsätzegesetz), die zwar eine Nachprüfung vor der Vergabeprüfstelle ermöglichte, aber den an öffentlichen Aufträgen interessierten Bietern nach wie vor keinen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften gewährte, geschweige denn Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten. Erst auf Intervention der EG-Kommission, die unter anderem deshalb mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland führte, ist diese haushaltsrechtliche Lösung 1999 durch das nach wie vor geltende Vergaberechtsänderungsgesetz aufgegeben und das “neue Vergaberecht” mit seinem effktiveren Rechtsschutz im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, §§ 97 bis 131) geschaffen worden.