Die Wiederentdeckung der Stiftung; Möglichkeiten der Nachfolgeregelung, Alterssicherung und der persönlichen Vermögensstrategie mittels einer Stiftung

Einführung

1. Meine Damen und Herren, wir haben soeben gehört, welch hohes Vermögen sich in privater Hand befindet.1 Vermögen, das privat disponiert werden kann, das noch nicht dem Zugriff des Fiskus unterliegt. Noch nicht. Die Begehrlichkeit aber ist groß. Nicht nur bei unserem Bundesfinanzminister ist es auf der Wunschliste - auch und vielleicht schlimmer: ideologisch ist es gefährdet. Die sog. Reichen, die großen Vermögen (Simonis), die Besser-Verdienenden (Bütikhofer) sind im Visier der aktuellen Regierungskoalition.Zum Jahreswechsel sind gerade erst –fast gänzlich unbemerkt in der öffentlichen Diskussion- die Freibeträge für zu vererbende Vermögen im beachtlichen Umfang gesenkt worden.²Diese stille Steuererhöhung ist im Rahmen der europäischen Union gegen den Trend –z.B.
Italien: Abschaffung der Erbschaftssteuer seit dem 25.10.2001.
Spanien: stufenweise Abschaffung der Erbschaftssteuer bis 2007.³

Bei uns ist auf der Titelseite der Bremer Nachrichten erst am 10.04.2004 wieder von neuen Überlegungen zur Erhöhung der Erbschaftssteuer berichtet worden.Das Eigentum und das Erbrecht sind, wie wir wissen, grundgesetzlich geschützt. Hoffen wir, dass dies so bleibt. Allerdings: Das Eigentum unterliegt auch nach dem Grundgesetz der Gemeinschaftsverantwortung. Artikel 14 Abs. 2 GG lautet:Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.Es wäre gut, wenn wir uns dies auch immer wieder einmal bewusst machen. Es liegt auch in unserer Hand, ob diese grundgesetzliche Einschränkung von der Politik als Öffnungsklausel zur Denaturierung des Eigentums und des Erbrechts missbraucht werden kann. Mit unserer möglichen Einflussnahme meine ich nicht lediglich den periodisch auszufüllenden Wahlschein. Wichtiger ist unser persönliches Verhalten im Umgang mit dem Eigentum. Und hierbei ist zu bedenken: Früher lag das gesellschaftliche Vermögen in der Hand der politischen Führung, des Adels und der Kirche; später zusätzlich bei der Großindustrie. Noch nie hatten wir in unserer Geschichte eine solch breite Verlagerung von Vermögen auf den einzelnen Bürger wie heute! Damit wächst korrespondierend, so meine ich, auch die Verantwortung des Einzelnen. Und unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung gestattet uns, solche Verantwortung wahrzunehmen.2. Kennen SieLiz Mohn, Ute Ohoven, Imara Khan, Irene Schulte-Hillen,
Ingeborg Schäuble, Christina Rau, Bettina von Siemens,
Barbara Genscher, Alexandra Oetker, Dagmar Schipanski?
Dies ist mehr eine rhetorische Frage. Aber wissen Sie auch, wie sie genannt werden? Die Glamour-Ladies!Die Welt am Sonntag hat sie so betitelt (WAMS 01.02.2004). Weil sie ihre öffentliche Stellung, ihren öffentlichen Glanz in den Dienst einer guten Sache stellen. Jede der genannten Damen steht an der Spitze einer überregional wirkenden großen gemeinnützigen Stiftung. Sie engagieren sich für die Gemeinschaft. Sie praktizieren soziale Verantwortung und appellieren an uns alle, mitzutun. Ebenso handeln auch herausragende Repräsentanten aus dem Sport und den Medien – wie Franz Beckenbauer und hier in Bremen Jörg Wontorra. Für die Bremer Hansestiftung Jörg Wontorra habe ich gerade in diesen Tagen für die Jugendförderung € 20.000,00 entgegennehmen dürfen.Ich möchte nicht wieder in einer Gesellschaft leben, in der ich fremdbestimmt bin, ich möchte mitgestalten.So die frühere DDR-Bürgerin und bei der letzten Wahl des Bundespräsidenten als Kandidatin genannte Dagmar Schipanski. Diesen Wunsch von Frau Schipanski können wir doch alle unterschreiben. Aber Handeln wir bewusst in diesem Sinne?Gemeinsinn, gesellschaftspolitische Verantwortung, die grundgesetzliche Vorgabe aus Artikel 14 GG- Eigentum verpflichtet- sind keine Aufforderung, in uns nach Mutter Theresa, Florence Nightingale oder Albert Schweitzer zu suchen -und nicht zu finden. Solche Lichtgestalten sind Extreme, Ideale – nicht zu verallgemeinern. Dennoch lohnt es im Jahr des 200. Todestages von Imanuel Kant, sich seiner Botschaft zu erinnern:Du musst nicht müssen, du kannst auch können, vor allem
kannst du, was du sollst.
Und was sollen wir? Das sagt sein kategorischer Imperativ, den wir alle kennen:Handle so, dass du wollen kannst, deine Maxime solle ein
allgemeines Gesetz werden.
4 53. Aber keine Sorge:Der heutige Abend ist weder eine moralische Besinnungsstunde noch eine Benefizveranstaltung. Es werden auch keine Spendenlisten verteilt und keine Wohltätigkeitslose verkauft.Heute geht es uns darum, Ihnen Möglichkeiten der eigenen Gestaltung aufzuzeigen, der eigenen verantwortungsbewussten Gestaltung im Sinne einer Verantwortung für Sie selbst, für die eigene Familie, den eigenen Betrieb mit seinen Mitarbeitern und der eigenen Einbindung in unser näheres und weiteres gesellschaftliches Umfeld.Eine Möglichkeit zu solchem Verhalten bietet das Stiftungsrecht. Aber nicht nur, wie gemeinhin ausschließlich verstanden, das Recht der gemeinnützigen Stiftung. Nein – die Stiftung generell als Instrument der persönlichen Vermögens- und Lebensplanung. Die Stiftung als rechtliche Grundlage für einen zur eigenen Entscheidung befugten Bürger
 in einer Zeit, wo jeder noch eigenes Vermögen haben darf und kann und
 es erlaubt ist, dieses selbst ordnender, verfügender Gestaltung auch für die Zukunft zu unterwerfen.Meine Damen und Herren, so steuergünstig wie heute war das noch nie,
wird es nicht mehr lange bleiben und wohl auch dann nicht wieder
kommen!Und zu Ihren Gestaltungsüberlegungen gleich vorweg: Es ist nicht nur legal, nein m. E. auch legitim, dass Sie sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, hier des Bundesfinanzhofes mit seinem Urteil vom 20.05.1997 (Az.: VIII B 108/97) orientieren:Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Sachverhalt so
zu gestalten, dass ein Steueranspruch entsteht. Vielmehr
steht es ihm frei, die Steuer zu vermeiden und eine Ge-
staltung zu wählen, die eine geringere Steuerbelastung
nach sich zieht.
Und wenn für Sie eine der nachfolgenden Zielvorstellen in Betracht kommt, sollten Sie auch an eine Stiftung denken: Möchten Sie Ihr Vermögen über Ihr Lebensende hinaus dauerhaft erhalten?
 Möchten Sie sich und Ihre Angehörigen absichern?
 Wollen Sie Ihr Lebenswerk sichern und haben Sie vielleicht keinen geeigneten Nachfolger?
 Möchten Sie eine Erbauseinandersetzung vermeiden, Pflichtteilsansprüche ausschließen oder haben Sie evtl. überhaupt keine geeigneten Erben?
 Möchten Sie Ihre speziellen Interessen, soweit sie am Gemeinsinn orientiert sind, langfristig fördern?
Bedenken Sie bitte immer: niemand kann Sie zwingen, Ihr Vermögen, Ihren Nachlass im Sinne Ihrer Vorstellungen langfristig zu gestalten. Doch wenn Sie nichts tun, übernimmt es die Politik, der Staat. Und bedenken Sie ferner: Mit einer Stiftung tätigen Sie eine von Ihnen konkret bestimmte langfristige Investition. Fließt Ihr Geld als Steuer in den öffentlichen Haushalt hat dies dagegen überwiegend nur kurzfristige konsumtive Wirkung.II
Rechtliche Grundlagen1. Die Stiftung ist unser heutiges Thema. In Deutschland gibt es zur Zeit über 10.000 Stiftungen, die im Bundesverband Deutscher Stiftungen registriert sind (Wiegand, Stiftungen in Deutschland S. 3). In Bremen sind in dem hier geführten Register zur Zeit 235 Stiftungen eingetragen. Über 95 % aller Stiftungen sind gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit ist auch die erste Assoziation, wird von Stiftungen gesprochen. Nur ca. 3,5 % aller Stiftungen sind Unternehmens- oder Familienstiftungen (Wiegand aaO S. 3). Dies ist überraschend – rechtlich auch nicht geboten und tatsächlich schade. Die Vorteile einer privaten, rechtsfähigen nicht gemeinnützigen Stiftung sind weithin unbekannt und werden viel zu wenig genutzt. Allerdings gilt wie immer im Zusammenhang mit der Beratung und Gestaltung einer Vermögensnachfolge auch hinsichtlich der Möglichkeit einer Stiftung der Grundsatz: Es ist eine differenzierte und umfassende Konzeption erforderlich, in die die verschiedensten nachfolgerechtlichen Gestaltungsparameter einzuarbeiten sind. Hierzu gehören im wesentlichen: Die Steuern,
 die Pflichtteilsproblematik,
 die eigene Sicherstellung,
 die Versorgung des Ehepartners sowie der sonstigen Familienangehörigen,
 die Erhaltung der Vermögenssubstanz, des Familienunternehmens,
 die Nachfolgefrage und
 die Streitvermeidung bei einer Erbauseinandersetzung.Die –bisher- zu beobachtende Vernachlässigung der Stiftung in der Beratungspraxis hat seinen Grund auch darin, dass der Gesetzgeber die Stiftung sehr stiefmütterlich und unsystematisch behandelt. Lediglich im Bürgerlichen Gesetzbuch werden in 10 Paragraphen, den §§ 80 bis 89 BGB, die Grundlagen festgelegt. Die Ausgestaltung im einzelnen ist in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gelegt. In Bremen gibt es das Bremer Stiftungsgesetz vom 30.09.1989 in der Fassung vom 11.07.2002. Mit der letzten Änderung dieses Gesetzes ist ein Verzeichnis für alle Bremer Stiftungen eingeführt, das eingesehen und auch im Internet 6 abgerufen werden kann.Die Formalien in Bremen sind einfach. Nach der Gründung erfolgt durch den Senator für Inneres und Sport die Anerkennung. Mit der Anerkennung entsteht die Stiftung als eigenes Rechtssubjekt. Die Anerkennung hat also rechtsgestaltende Funktion.Bei gemeinnützigen Stiftungen ist zusätzlich die Bestätigung des Finanzamtes darüber einzuholen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung bzw. Steuerbefreiung erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt können dann Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.Ein Mindestkapital ist gesetzlich in Bremen nicht vorgeschrieben. Da für eine Stiftung der Grundsatz der Kapitalerhaltung gilt, müssen allerdings die zu erwartenden Erträge aus dem Stiftungsvermögen einen jährlichen Betrag erwarten lassen, der eine angemessene Förderung des Stiftungszweckes erlaubt. Dies wird in Bremen großzügig gehandhabt und die Kooperation mit der zuständigen senatorischen Dienststelle ist nach meinen Erfahrungen gut und problemlos.Die Einzahlung des Stiftungskapitals bzw. die Einbringung des vorgesehenen sonstigen Stiftungsvermögens ist nachzuweisen.Eine materielle Staatsaufsicht findet im übrigen lediglich bei gemeinnützigen Stiftungen statt. Diese Stiftungen können aufgefordert werden, jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Stiftung und die Stiftungstätigkeit vorzulegen. Nicht gemeinnützige Stiftungen – somit alle Familienstiftungen- unterliegen dagegen keiner Tätigkeitskontrolle.2. Es haben sich zahlreiche Stiftungsformen im Laufe der Zeit herausgebildet, wobei die Bezeichnungen nicht einheitlich sind. Die wichtigsten Stiftungsformen sind: die gemeinnützige Stiftung als privatrechtliche Stiftung
 die öffentliche Stiftung
 die Unternehmensstiftung
 die Familienstiftung
 die Bürgerstiftung und
 die Doppelstiftung.Wen Einzelheiten zu diesen Stiftungstypen interessieren, ist herzlich morgen zu der Seminar- und Diskussionsveranstaltung von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr hier im Seminarzentrum der Bremer Landesbank eingeladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden auch speziellere Gestaltungsprobleme erörtert. Im heutigen Überblick sollen lediglich die privatrechtliche gemeinnützige Stiftung, die Familien- sowie die Unternehmensstiftung noch kurz angesprochen werden.III
Private gemeinnützige StiftungIm letzten Jahr sind bundesweit über 800 neue gemeinnützige Stiftungen gegründet worden – ebenso viele wie in den Jahren 1970 bis 1979 insgesamt. Die gemeinnützige Stiftung hat eine lange Tradition. Sie geht schon auf den römischen Kaiser Justitian (530 n. Chr.) zurück. Bereits damals waren Stiftungen zulässig denen ein Teil der Güter des Erblassers für kirchlich- soziale Zwecke hinterlassen werden konnte mit dem Ziel der Befreiung der eigenen unsterblichen Seele. Gerade in Bremen hat das Stiftungswesen immer eine besondere Bedeutung gehabt. Wir alle kennen beispielsweise das Haus Seefahrt oder die Bremer Heimstiftung. Die aktuelle Wiederentdeckung der gemeinnützigen Stiftung mag zwei Gründe haben:Zum einen wächst das Bewusstsein, dass es nicht gut ist, keinesfalls clever, letztlich aber auch nicht verantwortungsbewusst, tatenlos zuzusehen, dass das, was mühevoll in einem langen Arbeitsleben erworben und erspart worden ist, über den Steuereinzug in einem öffentlichen Haushalt – in der Anonymität des Nichts verschwindet. Bei dem Versuch, selbst gestaltend Einfluss zu nehmen, drängt sich, bei entsprechender Vermögenslage, fast zwangsläufig auch die Frage nach einer Stiftung auf.Zum anderen wird der Stiftungsgedanke zunehmend öffentlich gefördert. Das im Jahr 2000 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen hat neue Anreize geschaffen. Neben der schon immer geltenden Freistellung von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind jetzt die Freibeträge von der Einkommensteuer erheblich verbessert worden: Zur Zeit ist folgendes möglich: € 307.000,00 können einmalig bzw. auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgaben für eine Stiftungsgründung berücksichtigt werden,
 daneben sind 5 % der Einkünfte und bei als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken – z. B. die Wissenschaftsförderung, das Doppelte,
somit 10 % abzugsfähig, sowie
 zusätzlich jährlich € 20.450,00 als Zuwendung an eine Stiftung.Wendet der Stifter seiner Stiftung einen im Betriebsvermögens seines Unternehmens befindlichen Vermögenswert zu, so kann er abweichend von der üblichen gesetzlichen Regelung, nach der stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, das sogenannte Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1, Nr. 4 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen – also zu Buchwerten auf die Stiftung übertragen.7Diese heutigen Vergünstigen ermöglichen bei umsichtiger rechtlicher und steu- erlicher Gestaltung, dass bei einer gemeinnützigen Stiftung mit einem Stiftungsvermögen von € 500.000,00 ca. die Hälfte, somit € 250.000,00 als Steuerersparnis von dem Fiskus selbst beigesteuert wird –s. Beispiel Capital 16/2000, S. 72.Diese steuerlichen Vergünstigung machen es interessant bereits zu Lebzeiten darüber nachzudenken, eine gemeinnützige Stiftung einzurichten und nicht erst durch testamentarische Verfügung für den Todesfall. Tatsächlich werden heute 88 % aller Stiftungen (Stifterverband Bericht 2003, S. 37) noch durch den Stifter selbst eingerichtet und in der Startphase selbst betreut.Dies ist auch persönlich reizvoll. Jeder kann als Stifter selbst erleben, wo und wie er seinen persönlichen Interessen Unterstützung gewähren kann. Das Angebot der anerkannten gemeinnützigen Zielvorstellungen ist groß und jeder wird sich irgendwo wiederfinden: generell bei der Förderung der Wissenschaft oder konkret bei der Erhaltung eines unter Denkmalschutz stehenden Leuchtturms, bei der Förderung der Kirche als Institution oder einer bestimmten Pfarrstelle wie z. B. praktiziert bei der Pfarrstelle für die kleine Kirche in Oese bei Bremervörde, die Erhaltung eines jüdischen Friedhofs in Nordenham, die Förderung der Jugend und Erziehung generell oder für Schulmannschaften im Sport, Musikbands bzw. Theatergruppen in einzelnen Schulen konkret – die § 51 ff. AO, speziell § 52 AO stellen einen umfassenden Katalog förderungswürdiger Zweckbestimmungen zur Verfügung. Er enthält für jeden etwas.Sie können auch selbst entscheiden, ob Sie sich persönlich einbringen wollen oder lediglich begleitend im Hintergrund kontrollieren wollen. Sie können eine eigene Stiftung errichten, die Ihren Namen trägt, oder neutral nach außen auftritt. Sie können aber auch eine unselbständige Stiftung gründen. Bei dieser wird das bereitgestellte Stiftungsvermögen treuhänderisch verwaltet. Diese Aufgabe könnte beispielsweise für Sie das im letzten Jahr in Bremen mit großzügiger Unterstützung von Conrad Naber eingerichtete Bremer Stiftungshaus übernehmen. Dazu können Sie anschließend noch Näheres hören.Über eine unselbständige Stiftung ist es auch möglich, kleiner anzufangen –beispielsweise mit € 20.000,00 bis € 30.000,00 und je nach der Einkommens- und Vermögensentwicklung die Förderung später aufzustocken. In Zeiten politischer Veränderungen und in Zeiten, wo sich die Werthaltigkeit der aufgebauten Grundlagen für die eigene Alterssicherung stark relativieren, ist zusätzliche Umsicht angebracht. Allerdings – und auch das sollten Sie wissen: eine gemeinnützige Stiftung kann gleichzeitig Ihre ganz persönliche Alterssicherung sein: 1/3 der Stiftungserträge dürfen Sie für Ihre eigene Versorgung und die Ihrer Angehörigen einsetzen ohne dass dadurch die steuerlichen Vorteile verloren gehen. Ein schönes Beispiel ist die Hermann Gerken Stiftung hier in Bremen. Ein Tischlermeister hatte keine eigene Familie. Das Verhältnis zu seinen Verwandten war nicht sehr liebevoll. Er entschloss sich sein Immobilienvermögen mit der Tischlerei in eine Stiftung einzubringen. Als Zweckbestimmung wurde u. a. die Förderung des Tischlereihandwerkes festgelegt. Der Vorstand erhielt zur Auflage, ihn im Alter in angemessener Weise unterzubringen und pflegen zu lassen. Bis zu einem Drittel der Stiftungserträge sollte für seinen Unterhalt verwendet werden. Die Konzeption der eigenen Alterssicherung ist praktisch geworden und wurde erfolgreich umgesetzt. Mit den Erträgen wird u. a. heute das Tischlereimuseum gefördert und jährlich mit der Handwerkskammer und Tischlerinnung der Hermann Gerken Preis vergeben.Umsicht und Vorsicht ist bei einer gemeinnützigen Stiftung immer geboten. Das einer gemeinnützigen Stiftung übertragende Vermögen ist in seiner Substanz endgültig weg. Es eignet sich also nur Vermögen, das Sie Ihrerseits bzw. Ihre Familie selbst für Ihre eigene Lebensführung oder die Alterssicherung in ihrer Substanz nicht benötigen –also gewissermaßen Vermögen oberhalb der Sättigungsgrenze. Nur in diesem Bereich ist es sinnvoll, die Chance einer eigenen gemeinnützigen Stiftung zu nutzen. Es kommt immer auf die konkreten Einzelumstände und eine angemessene Dosierung an.8Wir müssen uns nur bewusst machen, dass wir heute selbst entscheiden können –weitgehend, sehr weitgehend. Dieses Pfand unserer Freiheit können wir nutzen. Wenn wir etwas für die Gemeinschaft tun können und wollen, könnten wir uns die Frage vorlegen:Was ist ausschließlich staatliche Aufgabe? Was gehört zwingend zur staatlichen Daseinsvorsorge? Was kann und will ich außerhalb dieser staatlichen Verantwortung meinerseits tun?Es gibt aktuell zahlreiche Beispiele in Bremen. Denken Sie an den abgeschlossenen Ausbau der Bremer Kunsthalle oder die im Aufbau begriffene IUB-International University Bremen. Ein solches Projekt kann hier in Bremen die Politik alleine nicht leisten. Hierfür ist private Mitwirkung gefragt. Im übrigen hat sich auch unser heutiger Gastgeber für diese Investition in die Zukunft in erheblichem Umfang engagiert. Ebenso nenne ich die Bremer Schuloffensive als gemeinnützige Stiftung und möchte Sie ermuntern, durch Zustiftungen in jeder Größenordnung mitzuhelfen. Es geht der Bremer Schuloffensive ausschließlich darum, dass außercurriculare Angebot an unseren Schulen zu fördern und zwar zu fördern als Anstoß zur Selbsthilfe. In der Satzung dieser Stiftung ist die Abgrenzung zur staatlichen Schulaufgabe ausdrücklich festgeschrieben. Es gilt zur Zeit der Slogan: jeder Schule eine Theatergruppe
 jeder Schule eine Musikband
 jeder Schule eine SchulmannschaftDamit wird versucht, die Leistungsbereitschaft zu fördern, die Identifikation zur Schule zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Schulverwaltung, Lehrern, Eltern und Schülern zu verbessern.9Ich fasse zusammen: wer an der gesellschaftspolitischen Entwicklung unseres Gemeinwesens unmittelbar Anteil nehmen will,
 wer persönliche Betroffenheit selbstbestimmend korrigieren und ändern will,
 Dankbarkeit ausdrücken,
 Gedenken erhalten,
 gesellschaftliche Anerkennung erleben und mit seinem Namen nachhaltig positiv wirken will oder
 einen Beitrag dazu leisten will, dass die Politik keinen Anlass hat mit einem Hinweis auf die Gemeinschaftsbindung des Eigentums die Steuern weiter zu erhöhen,der sollte sich mit dem Gedanken einer eigenen gemeinnützigen Stiftung befassen.IV
FamilienstiftungAußerhalb der Gemeinnützigkeit rückt heute immer stärker die Familienstiftung als interessante Organisationsform für die Vermögensgestaltung in die Diskussion. Die Familienstiftung ist eine Stiftung, die nach der Satzung ausschließlich
oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmten Familien dient. Sie ist der Prototyp der privatrechtlichen nicht gemeinnützigen Stiftung. Motive können sein: die Erhaltung und das Zusammenhalten eines Familienvermögens
 die Versorgung des Stifters, seines Ehepartners sowie der Familienangehörigen, vielleicht eines behinderten Kindes,
 der Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen,
 die Vermeidung streitiger Erbauseinandersetzungen,
 die Ordnung einer Vermögens- sowie UnternehmensnachfolgeVon den zehn Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die die Stiftungen regeln, gibt es keine eigene Bestimmung zur Familienstiftung. Nach dem Bremer Stiftungsgesetz nimmt die Familienstiftung eine Sonderstellung ein. In § 17 Bremer Stiftungsgesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass diese Stiftungen nur einer eingeschränkten formalen staatlichen Aufsicht unterliegen. An einer weiteren Kontrolle besteht auch kein öffentliches Interesse. Dies macht diese Stiftungsform zusätzlich interessant.10Sonderbestimmungen gibt es im Steuerrecht.Die Familienstiftung unterliegt bei ihrer Errichtung den allgemeinen erbschafts- und schenkungssteuerlichen Bestimmungen; ist aber privilegiert, wenn Begünstigte lediglich der Ehepartner und direkte Abkömmlinge sind. Für diesen Fall gelten die Freibeträge für ein Kind und es wird die Steuerklasse I angewendet. Alle 30 Jahre wird ein Generationswechsel unterstellt und eine sog. Erbersatzsteuer berechnet.Im laufenden Betrieb unterliegt die Stiftung als eigenständige Rechtspersönlichkeit ebenso wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer mit der Folge, dass zur Zeit das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, d. h. nicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit 25 % Körperschaftssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Wer also Ausschüttungen nicht benötigt, kann mit einer Familienstiftung steuergünstig Erträge thesaurieren und hierauf weiteres Vermögen aufbauen. Wer Kinder hat, kann an diese unter Nutzung des steuerfreien Existenzminimums sowie des Progressionsvorteils steuerfreie bzw. steuergünstige Ausschüttungen vornehmen. Bei drei Kindern, die noch kein eigenes Einkommen haben, weil sie zur Schule gehen oder studieren, können über diesen Weg jährlich bis zu € 30.000,00 an Steuervorteil organisiert werden. Wen dies näher interessiert, sollte ebenfalls an dem für morgen angebotenen Seminar teilnehmen.Wenn Sie sich selbst als Vorstand für die Stiftung bestellen und in den Zweck der Familienstiftung auch Ihre eigene Versorgung aufnehmen, können Sie das eingebrachte Vermögen ohne staatliche Aufsicht weiterhin frei für Ihre eigene Versorgung nutzen bzw. als Sicherheit hierfür vorhalten. Eine entsprechende Gestaltung in der Satzung macht es für die nicht gemeinnützige private Stiftung auch möglich, unter bestimmten Voraussetzungen eine Stiftung aufzulösen oder auch über Vermögenssubstanz zu disponieren – ist also nicht endgültig weg!Eine Familienstiftung ist ferner besonders geeignet, wollen Sie sicherstellen, dass Ihre Zuwendungen an Familienmitglieder auf Leistungen öffentlicher Versorgungsträger oder sonstiger Versicherungsansprüche nicht angerechnet werden. Auf Zuwendungen aus einer Stiftung hat ohne besondere abweichende Satzungsbestimmung niemand einen rechtlichen durchsetzbaren Anspruch – auch nicht der nach dem Zweck der Stiftung Begünstigte! Diese Zahlungen können damit auch nicht angerechnet werden. Der Zugriff des öffentlichen Versorgungsträgers auf Zahlungen aus der Stiftung ist also ausgeschlossen.Es ist ein überraschendes Phänomen, dass von der Möglichkeit der Familienstiftung in der Praxis, insbesondere auch in der Beratungspraxis noch so relativ selten Gebrauch gemacht wird. Dies liegt sicherlich an dem bereits dargestellten nicht zusammenfassend gesetzlich gestalteten Regelwerk und den weitgehend auf verschiedene Gesetze verteilten steuerlichen Vorschriften. Dies sollte aber kein Grund sein, die gesetzlich gewährte Chance nicht zu nutzen. Ich kann Ihnen bestätigen, über eine solche Familienstiftung können Sie beispielsweise für drei Kinder über Jahre steuerfreies Einkommen gestalten, mit dem Ihre Kinder dann studieren. Meine Damen und Herren, mit einer solchen Gestaltung kann man sich wieder Kinder leisten – und das ist doch persönlich angenehm und gesellschaftspolitisch zudem nützlich.V
UnternehmensstiftungAuch bei der sog. Unternehmensstiftung handelt es sich um eine private Stiftung Bürgerlichen Rechts. Zu deren Vermögen gehört ein Unternehmen bzw. Beteiligungen an Unternehmen. Die Unternehmensstiftung tritt im wesentlichen in zwei Erscheinungsformen auf: der Unternehmensträgerstiftung, d. h. die Stiftung betreibt selbst das Unternehmen oder die
 Beteiligungsträgerstiftung. In dieser Variante hält die Stiftung Anteile an einem Unternehmen. Der bekannteste Fall ist die bereits 1898 gegründete Carl-Zeiss-Stiftung in Jena.11Der Begriff der Unternehmensstiftung sagt noch nichts über ihre Zweckbestimmung. Sie kann eine gemeinnützige Zielsetzung haben oder private Interessen verfolgen, z. B. im Rahmen einer Familienstiftung.Je nach Struktur und Größe des Unternehmens kann die Stiftung auf eine reine Holding Funktion beschränkt sein, als persönlich haftende Gesellschafterin tätig werden oder durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch geschäftsleitende Aufgaben wahrnehmen. Eine besondere zivilrechtlich anerkannte Gestaltungsform ist die Stiftung & Co. KG, bei der die Stiftung die einzige Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) einer Kommanditgesellschaft ist. Die Vorteile einer solchen rechtlichen Konstruktion liegen insbesondere in der Haftungsproblematik sowie als Instrument, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Die Gesellschafterinteressen werden gebündelt und damit das Unternehmen und sein Kapital erhalten sowie die Kontinuität gewährleistet.Diese Hinweise müssen hier ausreichend sein. Die Themenstellung ist für den heutigen Abend zu speziell. Eine solche Fallgestaltung bedarf besonders eingehender unternehmensbezogener steuerlicher und rechtlicher Behandlung. Zwei Bremer Unternehmer darf ich Ihnen als positive Beispiele jedoch nennen: Conrad Naber hat die formale Führungsverantwortung für sein Unternehmen einer Stiftung übertragen und Günter Schilling hat sämtliche Gesellschaftsanteile seiner Unternehmensgruppe zwei Stiftungen zugeordnet. In beiden Fällen werden die Interessen der Familie an der Vermögenserhaltung mit dem Interesse an der Erhaltung des Unternehmens koordiniert. Auch in der Generationenfolge wird sichergestellt, dass ein ausschließlich am Unternehmensinteresse orientiertes qualifiziertes Management eingesetzt wird und sich die Entnahmepraxis nach den Bedürfnissen des Unternehmens und nicht den Entnahmewünschen der als Erben eintretenden Gesellschafter richtet. Beide Gestaltungsbeispiele haben sich in der Praxis bereits bestens bewährt.VI
AusblickZum Abschluss noch einen Ausblick mit der Frage: was können die vorstehenden Überlegungen für unsere persönliche Lebens- und Vermögensplanung bedeuten?Wir müssen uns zunächst selbst über unsere Zielvorstellungen klar werden. Zwischen allen Extremen gibt es eine große Bandbreite. Irgendwo zwischen den Extremen wird unsere eigene Position sein. Diese Position gilt es mutig und ideenreich gestalterisch zu optimieren. Effektivität, persönliche Absicherung, bewusster Gemeinsinn und gesellschaftspolitische Anteilhabe lassen sich miteinander verbinden – mit jedem gewünschten Schwerpunkt. Ich möchte Sie ermuntern, diese Gestaltungsfreiheit unserer Rechtsordnung zu nutzen. Es wäre schade, ließen wir uns resignierend verwalten mit der Folge, langsam zunehmender faktischer Enteignung. Wir müssen nur Herr unserer Entscheidungen bleiben. Im Rahmen dieser Entscheidungsfindung hoffe ich Ihnen Anregungen gegeben zu haben, auch das Produkt Stiftung zu prüfen. Vielleicht brauchen Sie sich dann wegen der damit verbundenen möglichen Vorteile nicht mehr selbst zu motivieren, wenn Sie eine Weltreise machen wollen – etwa wie in dem belauschten Gespräch:Fragte ein Freund seinen Freund:
Ist so eine Weltreise nicht zu teuer? Nein – antwortete er- sie
kostet gar nichts! Wie, die kostet gar nichts? Nein – es zahlen doch
meine Erben!
Ich versichere Ihnen auch: Sie werden viel Positives bewirken können, wenn Sie von dem, was Sie bei Nichtstun sicher verlieren, nur einen Teil gezielt und mit bewusster eigener Zweckbestimmung Ihrer Familie, der Gemeinschaft oder wem auch immer wieder zur Verfügung stellen.

Denken Sie immer an die Empfehlung von Thomas MannEs gibt keinen Besitz, der Mangel an Sorgfalt vertrüge.Wie wahr!Herzlichen Dank.Anmerkungen:1. 891,1 Milliarden Euro in den Jahren 2000 bis 2005 und 11.478 Billiarden in der Zeit von 2006 bis 2010 stehen im Erbgang zur Disposition (TAZ 02.02.2004; Welt 28.02.2004).2. Der Freibetrag nach § 13 a ErbStG ist von € 256.000,00 um € 30.000,00 auf € 225.000,00,
der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen ist von 40 % auf 35 % gesenkt worden (§ 13 a Abs. 2 ErbStG),
die in Steuerklassen ausgedrückte Tarifbegünstigung beträgt statt 100 % nur noch 88 %.3. Abschaffung der Erbschaftssteuer in Stufen bis 2007
2004 Abschaffung der Erbschaftssteuer für Kinder bis 21 Jahre
2005 Reduzierung der Steuerpflicht für Eheleute und Angehörige um 25 %
2006 Reduzierung der Erbschaftssteuer um insgesamt 50 %
2007 vollständige Abschaffung der Erbschaftssteuer4. Gegen Ende seines Lebens hat Kant seine Ergebnisse in einem einzigen Satz zusammengefasst:Zwei Dinge erfüllen das Gemüt mit immer neuer und zu-
nehmender Bewunderung und Erfurcht: Der gestirnte
Himmel über mir und das moralische Gesetz in mir.Beides, die Ehrfurcht vor der Schöpfung und die moralische Selbstverpflichtung des Menschen dürfen nicht
wachsendem Egoismus weichen .5. Der Aufruf zu Gemeinsinn, gesellschaftspolitischer Verantwortung ist in diesem Zusammenhang freilich kein Ausgleich für möglicherweise kritikwürdige Politik. Kant sollte nicht missverstanden werden mit einem erfolglos verpuffenden Maßhalteappell von Ludwig Erhard oder in dem sicher ebenso erfolglos bleibenden Klagelied unseres aktuellen Bundeskanzlers, die Deutschen mögen ihr Vermögen nicht im Ausland parken, dies sei nicht patriotisch. Treffender und sachgerecht ist der Hinweis unseres letzten Bundespräsidenten Roman Herzog an die Bürgerverantwortung als Teil unserer Freiheit. Und bei den Unternehmern könnte als positives Leitbild Vissmann gelten, der in Abstimmung mit Politik und Belegschaft den deutschen Produktionsstandort aufrechterhalten hat und nicht die Manager des Fahrstuhlbauers Otis in Berlin, die ein ertragreich arbeitendes Werk in Stadthagen schließen und am 04.03.2004 verkündet haben, die Produktion nach Tschechien zu verlegen. Ich weiß, dass diese Thematik nicht mit einem solch plakativen einzelnen Satz sachgerecht behandelt werden kann. Natürlich kommt es auch maßgeblich auf die Vorgaben aus der Politik an. Aber die besondere Problematik für unsere gesamte Wirtschaftsordnung sollte uns mehr bewusst sein! Und es darf nicht zu einem sportlichen Wettlauf kommen: Wer kann am meisten ins Ausland verlagern. - z. B. die Ankündigung der Deutschen Bank, große Dienstleistungsbereiche ins Ausland auszugliedern.6. www.bremen.de/innensenator7. Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft hält auch diese aktuellen Fördermöglichkeiten nicht für ausreichend und hat einen Freibetrag von € 500.000,00 sowie eine Abzugsfähigkeit von 20 % gefordert (Bericht des Stifterverbandes für Deutsche Wissenschaft 2003, S. 21).8. Prüfen Sie auch jeweils, ob ein Appell an Ihren Bürgersinn und die Erinnerung an gute, alte Stiftertradition auf Sie tatsächlich passt. Es ist auch immer möglich, dass Sie zu einem gesellschaftspolitischen Beitrag für eine letztlich unzulängliche Politik animiert werden sollen – zu einem feinsinnigen System der Umverteilung mit anderen Mitteln.
Anlass zu dieser Bemerkung gibt ein im Werden begriffener neuer Beruf. Der Beruf des Fundraiser. In Frankfurt ist die Fundraiserakademie entstanden, die zum Fundraiser FA ausbildet. Zur Zeit gibt es ca. 900 professionelle Fundraiser. Ziel ist es, in wenigen Jahren die Zahl auf 5.000 zu erweitern (Welt 28.02.2004). Geschult in der Transaktionsanalyse soll Ihnen schmeichelnd und mit psychologisch geschultem Imperativ Geld abgenommen werden. Vielleicht wird der Bundeskanzler als Festredner zum ersten Jahrestag dieser Akademie eingeladen.Ich möchte aber nicht missverstanden werden. Wir brauchen keinen Fundraiser FA als Ersatz für den Strukturvertrieb vermeintlich günstiger Immobilienanlagen und die Kosten eines professionellen Fundraising dürfen den beabsichtigten Nutzen nicht zudecken. Gleichwohl mag es im Einzelfall nützlich sein, ein fach- und sachkundiges Fundraising zu organisieren.9. An 30 Schulen sind zur Zeit solche künstlerischen, musikalischen und sportlichen Arbeitsgemeinschaften initiiert und werden unterstützt. Dies ist mit bescheidenen Mitteln möglich aber nicht so einfach wie angenommen werden könnte. Ein Beispiel: bei einem Schulleiter der 68er Generation stößt das Angebot, Schulmannschaften einzurichten und zu unterstützen noch auf starken Widerstand. Solche Schulmannschaften würden einen unerträglichen Leistungsdruck erzeugen und deshalb in seiner Schule abgelehnt. Schade für diese Schule. Die Schüler werden wohl bis zur Pensionierung dieses Schulleiters abwarten müssen.10. Noch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht hatte im Rahmen der Vorbereitungen für das Stiftungsänderungsgesetz von 2002 geprüft, ob es empfehlenswert ist, die Zulässigkeit der Familienstiftung zu beschränken oder gar ein Verbot zu normieren. Eine solche Auffassung konnte sich jedoch im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen.11. Diese Stiftung hat beide Weltkriege überlebt. Zwar wurde sie 1948 in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt.
Parallel hierzu wurde aber 1949 die zweite Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim gegründet. Nach der Wiedervereineinigung einigten sich die beiden Länder Thüringen und Baden-Württemberg 1992 in einem Staatsvertrag auf
eine einheitliche Fortführung der Carl-Zeiss-Stiftung (Einzelheiten s. Berndt Stiftungen und Unternehmen, 7. Auflage, Rz. 1411 ff).